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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: V B 87/05
Rechtsgebiete: UStG 1993, FGO
Vorschriften:
UStG 1993 § 15 | |
UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
I. Im Klageverfahren war streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht in dem nach einer Außenprüfung geänderten, gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erlassenen Umsatzsteuerbescheid für 1995 einen geltend gemachten Vorsteuerbetrag in Höhe von ... DM nicht zum Abzug zugelassen hat.
Die Klägerin, eine von drei Landwirten "zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter ökonomisch und sozial günstigen Bedingungen" gegründete GbR (Gesellschaftsvertrag mit Datum November 1993), errichtete auf dem Grundstück eines Gesellschafters in der Zeit vom 2. November 1993 bis 1. März 1995 einen Stall. Bis zur Fertigstellung bewirtschafteten die Gesellschafter ihre in erster Linie der Milchwirtschaft dienenden Einzelbetriebe im eigenen Namen unverändert weiter. Vom März 1995 datiert eine "Vereinbarung zur Übernahme der Tiere, Maschinen und Vorräte" der Gesellschafter, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat: "Hiermit wird vereinbart, dass die in den Anlagen aufgelisteten Tiere mit den angegebenen Preisen sowie die aufgestellten Maschinen mit deren Werten zuzüglich der MWSt von 9 % als Einlagen zum Kapital verbucht werden." Unter dem Namen des jeweiligen Gesellschafters enthält die Vereinbarung folgende Positionen: "Viehwerte, Maschinen, Stroh, Getreide, Heu, MWSt" und die jeweils zugehörigen Werte. Abschließend heißt es: "Vorstehende Werte gelten als Verkaufserlöse in den einzelnen Landwirtschaften. Eine Betriebsveräußerung liegt jedoch nicht vor, nachdem die Einzelbetriebe im kleinen Umfang weiterbetrieben werden."
Die Gesellschafter haben keine Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in Bezug auf die der Klägerin überlassenen Wirtschaftsgüter ausgestellt.
Auf die "Vereinbarung" vom März 1995 stützte die Klägerin ihren Anspruch auf Vorsteuerabzug. Das FA vertrat im Anschluss an eine Außenprüfung die Auffassung, die Gesellschafter hätten der Klägerin jeweils sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen der bisherigen Einzelbetriebe entweder zur Nutzung überlassen oder übertragen. Es handle sich daher um nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerungen im Ganzen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte im Wesentlichen aus: Die Klägerin trage die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) und damit auch dafür, dass die in der Rechnung beschriebenen Leistungen tatsächlich auch an den Leistungsempfänger erbracht worden seien. Nicht nur am Vollzug des Gesellschaftsvertrages vom November 1993, sondern auch am Vollzug der Vereinbarung mit dem Datum März 1995 bestünden Zweifel. Es sei --wie im Einzelnen begründet-- ernstlich zweifelhaft, ob die in der Vereinbarung vom März 1995 aufgeführten Wirtschaftsgüter der Klägerin übereignet worden oder ihr nur zur Nutzung gegen eine Beteiligung am Gewinn und Verlust überlassen worden seien. Auch sei es, das FG, davon überzeugt, dass die "Vereinbarung" tatsächlich nicht vom März 1995 stamme, u.a. weil ihr erst später ermittelte Werte zugrunde lägen.
Der Vorsteuerabzug scheitere aber auch daran, dass das Abrechnungspapier nicht, wie nach der Rechtsprechung erforderlich, eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug biete. Die Abrechnung verwende pauschale Bezeichnungen; auch die zur Erläuterung der Positionen "Maschinen" und "Viehwerte" von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (die Entwicklung des Anlagevermögens der Klägerin und die Betriebsschätzungen), seien in der Vereinbarung nicht eindeutig bezeichnet. Dies gelte unabhängig davon, ob diese --wie die Klägerin behaupte-- der Abrechnung beigelegen haben sollten. Selbst soweit die Vereinbarung vom März 1995 nicht nur pauschale Bezeichnungen wie "Heu", "Stroh" und "Getreide" verwende, sondern auf die "in den Anlagen aufgelisteten" Tiere und "aufgestellten" Maschinen verweise, seien diese nicht eindeutig bezeichnet.
Die in der mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatzfrist sei deshalb nicht einzuräumen, weil es auf die aufgeworfenen Fragen (Milchquoten der zurückbehaltenen Flächen, Bewirtschaftung der Grünlandflächen der Gesellschafter) letztlich nicht angekommen sei.
Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
2. Wird die Zulassung der Revision auf den Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) und damit begründet, das Gericht habe bei seinem Urteil entscheidungserhebliches Vorbringen nicht (mehr) zur Kenntnis genommen, ist in der Beschwerdeschrift substantiiert und schlüssig darzulegen, dass bei einer Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags eine andere Entscheidung des Gerichts möglich gewesen wäre (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26. April 1995 II B 111/94, BFH/NV 1995, 1074, m.w.N.; vom 22. Februar 1996 VI B 168/95, BFH/NV 1996, 570, und vom 30. August 1996 VIII B 15/95, BFH/NV 1997, 241). Dabei muss der Beschwerdeführer --wie bei der Geltendmachung von anderen Verfahrensmängeln auch-- seinem Vortrag den materiell-rechtlichen Standpunkt des FG zugrunde legen (s. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 24) und aufzeigen, dass das FG auf der Grundlage dieses Standpunkts, hätte es den übergangenen Sachvortrag nicht außer Acht gelassen, zu einer anderen, ihm, dem Beschwerdeführer, günstigeren Entscheidung hätte kommen können oder müssen. Nur bei Beachtung dieser Grundsätze ist der Verfahrensmangel ausreichend dargelegt.
a) Die Klägerin rügt, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, ohne die beantragte Schriftsatzfrist abzuwarten. Sie sei erstmals in der mündlichen Verhandlung damit konfrontiert worden, dass Zweifel an der Durchführung der Vereinbarung vom 25. März 1995 und an der Anerkennung der Vereinbarung als Rechnungsdokument i.S. des § 15 UStG 1993 bestünden. Diese Zweifel hätte sie, wenn ihr durch Einräumung der Schriftsatzfrist Gelegenheit gegeben worden wäre, ausräumen können. Durch die Anhörung mehrerer in der Beschwerdebegründung genannter Zeugen und die "Beiziehung der Akten des Beklagten" hätte sich ergeben, dass die Vereinbarung tatsächlich mit diesem Inhalt später getroffen worden sei und nur versehentlich das Datum März 1995 aufweise. Auch könne der Gegenstand der Leistung genau präzisiert und das Vorhandensein entsprechender Anlagen nachgewiesen werden.
b) Das genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Die Klägerin erläutert nicht, inwiefern die nach ihrer Ansicht erforderliche weitere Sachaufklärung zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.
aa) Nach der zur Prüfung des behaupteten Verfahrensfehlers allein maßgeblichen --und im Übrigen zutreffenden-- Rechtsauffassung des FG muss das Abrechnungspapier, aus dem der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sofern in der Abrechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird, ist es grundsätzlich notwendig, dass die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet werden (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504, und vom 29. November 2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518).
bb) Das FG hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, inwiefern der Vortrag der Klägerin mit dem Angebot weiterer Beweismittel und dem Erfordernis weiterer Sachaufklärung das FG zu der Entscheidung hätte veranlassen können, das Abrechnungspapier genüge den beschriebenen Anforderungen.
Ende der Entscheidung
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