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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: V B 88/01
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 164 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GbR, meldete als Gegenstand ihrer Tätigkeit einen Autohandel an. Gesellschafterin der Klägerin war u.a. Frau S, die von ihrem Ehemann G steuerlich beraten wurde. Sie war auch Gesellschafterin der Automobilhandelsgesellschaft R-OHG und der S-Leasing GdbR.
Die Klägerin meldete für die Streitjahre 1992 und 1994 negative Umsatzsteuer von 12 322 DM (1992: Steuer für Lieferungen 36,82 DM) und 9 260 DM (1994: Steuer für Lieferungen 0 DM) an. Die erklärten Vorsteuerbeträge machte die Klägerin aus dem Einkauf von Fahrzeugen geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte den Steueranmeldungen der Klägerin zunächst zu.
Im Juni 1996 ordnete das FA eine Außenprüfung für Umsatzsteuer ab 1991 an, führte die Prüfung aber nicht durch und hob die Prüfungsanordnung im Mai 1997 wieder auf. In der Zeit vom 16. Oktober bis 4. Dezember 1996 fand bei der Klägerin eine Steuerfahndungsprüfung statt. Die Geschäftsunterlagen, die sich im Gewahrsam des G befanden, wurden beschlagnahmt.
Aufgrund der Steuerfahndungsprüfung änderte das FA die Steuerfestsetzungen für 1992 und 1994 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) und versagte den Abzug der geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus dem Ankauf von Fahrzeugen (Steuer für 1992 = 36 DM, Steuer für 1994 = 0 DM).
Die gegen die Änderungsbescheide für 1992 und 1994 gerichteten Rechtsbehelfe hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führt zur Begründung u.a. aus, die im Streitjahr 1992 geltend gemachten Vorsteuerbeträge stünden nicht mit Lieferungen in diesem Streitjahr zusammen.
Die Fahrzeuglieferungen im Streitjahr 1994, aus denen der Vorsteuerabzug angemeldet worden sei, seien entweder nicht an die Klägerin ausgeführt oder die Fahrzeuge seien von ihr zum Schein erworben worden. Die Erkenntnisse der Steuerfahndung seien verwertbar, weil das FA sie auch ohne formelle Prüfungsanordnung bei der unter Nachprüfungsvorbehalt ergangenen Steuerfestsetzung hätte auswerten können.
Die Klägerin begehrt mit der Beschwerde die Zulassung der Revision. Sie macht sinngemäß geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757).
a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung liegt gemäß der Rechtsprechung zur entsprechenden vorherigen Fassung (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837) vor, wenn die von der Klägerin hervorgehobenen Rechtsfragen für die Entscheidung in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärbar sind.
Die von der Klägerin bezeichneten Rechtsfragen sind entweder geklärt oder sind für eine Entscheidung in einem Revisionsverfahren gegen die Vorentscheidung nicht erheblich. Die Klägerin sieht sinngemäß als klärungsbedürftig an, ob ein Beweismittelverbot deshalb bestehe, weil während einer angeordneten Außenprüfung keine Steuerfahndungsprüfung durchgeführt werden dürfe. Ihrer Meinung nach sind bei einer in dieser Zeit bei einer Steuerfahndung beschlagnahmte Belege nicht auswertbar.
Durch die Rechtsprechung des BFH ist jedoch geklärt, dass das Verfahren zur Aufklärung von Steuerstraftaten und das Verfahren zur Aufklärung der Besteuerungsgrundlagen unabhängig und gleichrangig nebeneinander durchgeführt werden können (BFH-Beschluss vom 19. September 2001 XI B 6/01, BStBl II 2002, 4). Daher gibt es den von der Klägerin angenommenen Schutz vor einer Steuerfahndungsprüfung während der Anordnung einer Außenprüfung nicht.
Außerdem ist geklärt, dass bei einer Änderung einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerfestsetzung (§ 164 Abs. 2 AO 1977) alle Tatsachen --unabhängig von der formellen Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung-- verwertbar sind, die die Finanzbehörde von Amts wegen (§§ 85, 88 AO 1977) unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen (§ 90 AO 1977) zur Beurteilung des steuerlich erheblichen Sachverhalts ermitteln und berücksichtigen muss. Etwaige verfahrensrechtliche Verstöße bei der Steuerfestsetzung werden zumindest bei der umfassenden Sach- und Rechtsprüfung im Einspruchsverfahren (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO 1977) geheilt (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteile vom 25. November 1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461; vom 23. August 1994 VII R 93/93, BFH/NV 1995, 572; vom 10. Mai 1991 V R 51/90, BFHE 164, 495, BStBl II 1991, 825; vgl. auch Beschluss vom 6. Mai 1998 IV B 108/97, BFH/NV 1999, 146).
Die von der Klägerin erwähnten "grundgesetzwidrigen Methoden" bei der Sachverhaltsaufklärung sind von ihr nicht näher bezeichnet worden. Sie sind auch vom FG nicht festgestellt worden, ohne dass die Klägerin dies den Anforderungen entsprechend gerügt hat.
b) Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Im Streitfall könnte die Zulassung der Revision der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht dienen, weil die von der Klägerin in diesem Zusammenhang erwähnte "Entwicklung des Verwertungsverbotes" nicht abstrakt gefördert werden könnte. Soweit für die Entscheidung im Streitfall über ein Verwertungsverbot zu entscheiden wäre, sind die damit zusammenhängenden Rechtsfragen geklärt.
Der in § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO vorgesehene Revisionszulassungsgrund umfasst die bisherige Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F., geht aber auch darüber hinaus. Auch zur Darlegung des Zulassungsgrundes "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" ist der schlüssige Vortrag erforderlich, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig ist, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern. In der Beschwerdebegründung müssen bereits bestehende oder zu erwartende Unterschiede in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des BFH aufgezeigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596). Diesem Erfordernis genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Zwar enthält sie Hinweise, dass die Vorentscheidung mit "der höchstrichterlichen Rechtsprechung" divergiere. Auch soweit die Klägerin auf Urteile des BFH hinweist, hat sie weder einen Rechtssatz aus diesen Urteilen bezeichnet, den die Vorinstanz damit unvereinbar ausgelegt oder angewendet hat, noch ist eine solche Abweichung ersichtlich. Vielmehr ist die Klägerin der Ansicht, das FG habe bei seiner Entscheidungsfindung "Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts" vernachlässigt und habe Gründe für einen Gestaltungsmissbrauch "nur vermutet".
Diese allgemeinen Angriffe gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung eröffnen die Zulassung der Revision jedoch nicht. Auch nach der Neufassung der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO soll nicht jede Vorentscheidung schon mit der Begründung revisibel sein, das FG habe falsch entschieden (vgl. zu den Zulassungsgründen im Einzelnen Seer, Betriebs-Berater 2000, 2387, 2389; List, DB 2000, 2294; Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2000, 773, 776; ders., DStZ 2001, 155; Spindler, DB 2001, 61, 62; Lange, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 1098, 1099).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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