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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.2005
Aktenzeichen: V B 88/04
Rechtsgebiete: UStG, FGO, HGB


Vorschriften:

UStG § 3a Abs. 1
UStG § 3a Abs. 2
UStG § 3a Abs. 2 Nr. 4
UStG § 3a Abs. 3
UStG § 3a Abs. 4
FGO § 76
FGO § 96
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3
HGB § 84
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren als Handelsvertreter tätig. Er erhielt von ausländischen Firmen der Kfz-Branche folgende Zahlungen:

 1995102 319 DM
1996163 423 DM
1997245 139 DM

Aufgrund einer Außenprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zur Überzeugung, dass die Tätigkeit darin bestanden habe, auf dem deutschen Markt potentielle Kunden der Kfz-Branche für die ausländischen Auftraggeber ausfindig zu machen; es handele sich gemäß § 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) um im Inland erbrachte steuerpflichtige Leistungen, die sich zwar mit einzelnen Bestandteilen, nicht aber in ihrer Gesamtheit den Ausnahmetatbeständen des § 3a Abs. 2 bis 4 UStG zuordnen ließen. Das FA setzte die Umsatzsteuer für die Streitjahre entsprechend fest.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. Mai 2004 zugestellt wurde, ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2004 hat der Kläger wegen Versäumung der Begründungsfrist für die Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; seine Prozessbevollmächtigte habe die Begründungsfrist übersehen, da das elektronische Fristenkontrollbuch am 19. Juni 2004 durch ein Gewitter zerstört worden sei. In der Sache selbst hat der Kläger ausgeführt:

"Die Nichtzulassungsbeschwerde wird damit begründet, dass nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 die Sicherung einheitlicher Rechtsprechung nicht gewährleistet ist. Darüber hinaus liegt ein Verfahrensmangel gem. § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor.

Das Finanzgericht führt unter den Entscheidungsgründen auf S. 7 letzter Absatz an, dass unter § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG unter anderem die Tätigkeiten der Handelsvertreter nach § 84 HGB fallen. Dies wird auch nach der Rechtsprechung so gesehen.

Dennoch hat es § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG verneint, obwohl eine Handelsvertretertätigkeit vorliegt. Auf S. 8 wird dann aufgeführt, dass die Voraussetzungen nicht nachgewiesen wurden. Bereits im Einspruchsverfahren wurden aber von unserem Mandanten entsprechende Unterlagen vorgelegt. Daraus hätte erkannt werden müssen, dass eben eine Handelsvertretertätigkeit i.S.d. § 84 HGB vorliegt.

Die Revision ist daher zuzulassen.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung."

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht ordnungsgemäß dargelegt worden sind.

a) Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass es schwer verständlich ist, warum das FG einerseits von einer "Handelsvertretung" des Klägers ausgeht, andererseits einen "Nachweis über die Voraussetzung einer Vermittlungstätigkeit nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG" vermisst.

Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO setzt aber unter anderem voraus, dass der Kläger eine Rechtsfrage benennt, die klärungsbedürftig und in einem Revisionsverfahren klärbar ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 43). Hieran fehlt es im Streitfall. Selbst wenn eine Vermittlungsleistung des Klägers anzunehmen wäre, fehlen jedenfalls Feststellungen des FG zu den übrigen Tatbestandsmerkmalen des § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG (Ort der vermittelten Umsätze; Verwendung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummmer durch die Auftraggeber), so dass auch deshalb ein Klärungsbedarf durch den BFH entfällt.

b) Soweit der Beschwerdebegründung die Rüge von Verstößen gegen §§ 76, 96 FGO wegen Nichtberücksichtigung des Akteninhalts entnommen werden kann, genügt der allgemeine Hinweis auf im Einspruchsverfahren vorgelegte Unterlagen ebenfalls nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 FGO. Eine derartige Rüge erfordert nämlich, unter genauer Angabe der jeweiligen Schriftstücke und Seitenzahlen aus den Akten sich ergebende wesentliche, vom FG nicht berücksichtigte Tatumstände zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf der Nichtberücksichtigung dieser Umstände beruhen kann.

Ende der Entscheidung

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