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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.07.2007
Aktenzeichen: V B 89/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
I. Streitig ist, ob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) Vorsteuerbeträge aus der Zeit vor Eröffnung eines Goldschmiede- und Schmuckgeschäfts abziehen kann.
Die Klägerin eröffnete im Jahr 2001 ein Goldschmiede- und Schmuckgeschäft. Sie machte Vorsteuerbeträge aus den Jahren 1992, 1994 bis 1996 (Streitjahre) geltend.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) erkannte die Vorsteuerbeträge nicht als abziehbar an und setzte in Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre vom 29. Mai 2001 die Umsatzsteuer jeweils auf 0 DM fest.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) erkannte einen Teil der für 1996 geltend gemachten Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 1 854,28 DM als abziehbar an und wies im Übrigen die Klage ab.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des FA wegen Umsatzsteuer 1996. Es beantragt Zulassung der Revision wegen verschiedener Verfahrensmängel und wegen Divergenz.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des FA (§ 116 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unbegründet.
1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
a) Das FA rügt insoweit Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, weil das FG zum einen mit seiner Entscheidung gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen und bei seiner Überzeugungsbildung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt habe und weil es zum anderen unter Verzicht auf notwendige Ermittlungen bei seiner Urteilsfindung entscheidungserhebliche Sachverhalte unterstellt habe.
Das FA rügt ferner Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO, weil das FG es unterlassen habe, erforderliche und naheliegende Feststellungen zu den unternehmerischen Aktivitäten der Klägerin im Streitjahr zu treffen.
b) Das FA macht mit seinem Vorbringen zu diesen Rügen jedoch keinen Verfahrensmangel geltend. Es wendet sich vielmehr im Kern gegen die Würdigung des FG und damit gegen die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies wird besonders daran deutlich, dass das FA in der Beschwerdebegründung wiederholt ausführt, das FG habe bei seiner Entscheidung verschiedene Umstände "nicht beachtet" bzw. "unbeachtet gelassen".
Angriffe gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung eröffnen jedoch nicht die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juli 2004 V B 236/03, BFH/NV 2004, 1660, m.w.N.; vom 19. Januar 2006 VIII B 113/05, BFH/NV 2006, 803).
2. Die Revision kann auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Divergenz zugelassen werden.
a) Die vom FA angenommene Divergenz zum BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 106/92 (BFH/NV 1995, 76) erfordert keine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO.
Denn das bezeichnete BFH-Urteil, wonach Vorsteuerbeträge aus Vorbereitungshandlungen nicht abziehbar sind, wenn es nicht nachhaltig zur Ausführung entsprechender entgeltlicher Leistungen kommt, ist durch die nachfolgende Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und des BFH überholt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 46/00, BFHE 194, 533, BStBl II 2003, 433).
Im Übrigen hat das FG festgestellt, dass die Klägerin nach Eröffnung ihres Geschäfts Umsätze von rund 10 000 DM je Kalenderjahr ausgeführt hat
b) Soweit das FA ferner Divergenz zum BFH-Urteil vom 17. September 1998 V R 28/98 (BFH/NV 1999, 277) und zum BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2002 V B 164/01 (BFH/NV 2003, 521) rügt, liegt keine Divergenz vor.
Das FG hat diese Rechtsprechung ausdrücklich seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Dass das FG --hiervon ausgehend-- den Sachverhalt anders gewürdigt hat, als das FA es für richtig hält, begründet keine Divergenz.
Ende der Entscheidung
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