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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.11.1998
Aktenzeichen: V B 89/98
Rechtsgebiete: UStG 1991, FGO, ZPO
Vorschriften:
UStG 1991 § 14 Abs. 3 | |
FGO § 128 Abs. 1 | |
FGO § 129 Abs. 1 | |
FGO § 142 Abs. 1 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 121 Abs. 2 | |
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2 | |
ZPO § 117 Abs. 2 u. 4 |
Gründe
1. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin), einer GmbH, war u.a. der Im- und Export von EDV-Bestandteilen, Computern und Büromaschinen. Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin ist durch Beschluß des Amtsgerichts vom 2. Oktober 1992 mangels einer die Kosten deckenden Masse abgewiesen worden. Der Geschäftsführer der Klägerin (S), ist durch Urteil des Landgerichts wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen hat S unter der Firma der Klägerin im Streitjahr 1992 Rechnungen über nicht bewirkte Umsätze ausgestellt und darin insgesamt ... DM Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.
Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Klägerin für 1992 durch Bescheid vom 29. April 1996 Umsatzsteuer in Höhe von ... DM fest und wies ihren Einspruch durch die Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 1998 zurück. In dem gegen diese Steuerfestsetzung gerichteten Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) erläuterte das FA, die Steuerfestsetzung sei nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) gerechtfertigt, weil der vertretungsberechtigte Geschäftsführer für die Klägerin in Rechnungen über nicht ausgeführte Umsätze unberechtigt Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen habe. Die ursprüngliche Annahme aufgrund der Ermittlungen der Steuerfahndung, nach der die Klägerin Lieferungen bewirkt habe, sei --so führte das FA weiter aus-- durch die Feststellungen im Strafverfahren widerlegt worden. Das FA erklärte, es verzichte darauf, die Steuer für 1992 zu erhöhen.
Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) lehnte das FG durch den Beschluß vom 28. Mai 1998 ab. Dafür war entscheidend, daß die Klägerin keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt und nicht dargelegt hatte, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufe.
Mit der Beschwerde kündigte die Klägerin die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse --zuletzt im Schriftsatz mit dem Datum des 14. Juli 1998-- an. Eine weitere Begründung enthält die Beschwerde nicht.
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, obwohl nicht dargelegt wird, was gegen die angefochtene Steuerfestsetzung eingewendet wird (§§ 128 Abs. 1, 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf PKH hängt nicht von einer Begründung ab (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Mai 1996 V B 32/95, BFH/NV 1996, 941). Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
a) Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. den §§ 114 ff. der sinngemäß geltenden Zivilprozeßordnung (ZPO) enthält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH --auch in der Form der Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigten (§ 142 Abs. 1, 2 FGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO)--, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhält dagegen eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung nur dann PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Die Klägerin gehört zu den in § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO bezeichneten inländischen juristischen Personen. Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nicht (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO).
b) Aufgrund sinngemäßer Anwendbarkeit des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO hätte die Klägerin Erklärungen der Beteiligten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (u.a. Vermögen, Einkünfte, Lasten) auf einem amtlichen Vordruck sowie entsprechende Belege vorlegen müssen (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2, 4 ZPO). Der Hinweis auf die Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens ersetzt diese Erklärungen nicht (vgl. BFH-Beschluß vom 25. April 1997 V S 6/97, BFH/NV 1998, 77).
c) Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Sie hat damit eine gesetzliche Voraussetzung für die PKH nicht erfüllt (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 26. Mai 1982 I B 98-99/81, BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600).
Es sind aus den Akten keine Umstände dafür ersichtlich, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Dazu wäre erforderlich, daß außer den an dem Prozeß wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung benachteiligt würde (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 29. September 1997 V S 11/96, BFH/NV 1998, 493, m.w.N.). Allgemeine Interessen an der Rechtsverfolgung reichen für die Bewilligung von PKH nicht aus (BFH-Beschluß vom 23. Oktober 1985 I B 33/85, BFH/NV 1986, 485). Diese Einschränkung der PKH für inländische juristische Personen ist auch nicht verfassungswidrig (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1973 1 BvR 153/69, BVerfGE 35, 348, 356 f.).
d) Hinzu kommt, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1, 2 FGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Klägerin hat in der Klagebegründung bisher nur zu Lieferungen Stellung genommen, auf die die Steuerfestsetzung nicht mehr gestützt wird. Sie hat zu der Steuerschuld nach § 14 Abs. 3 UStG, auf der die Steuerfestsetzung beruht, keine Ausführungen gemacht. Dazu hätte sie sich mit der Rechtsprechung des Senats zur unberechtigten Ausstellung von Rechnungen durch vertretungsberechtigte Personen für eine GmbH auseinandersetzen müssen (BFH-Beschluß vom 21. Mai 1987 V R 129/78, BFHE 150, 90, BStBl II 1987, 652).
Ende der Entscheidung
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