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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.11.2005
Aktenzeichen: V B 9/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine KG, betrieb ein Einrichtungshaus. Geschäftsführer der Klägerin war M.
Die Klägerin meldete in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Streitjahr (1992) Umsätze in Höhe von -6 544 DM an. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr vom 10. März 1995 erklärte die Klägerin Umsätze in Höhe von 13 000 019 DM. Dies führte zu einer Steuernachzahlung. Eine Anfrage nach dem Grund der Abweichungen blieb unbeantwortet.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) ging nach Rücksprache mit der zuständigen Straf- und Bußgeldsachenstelle vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) aus. Es erließ deshalb am 20. Dezember 1996 einen Bescheid folgenden Inhalts:
"Herrn M|Steuernummer: ... 00000/00001
Bescheid
über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen
(§§ 235, 238, 239 der Abgabenordnung ...)
für ... KG
Zu den auf Blatt 2 aufgeführten hinterzogenen Steuern ... werden ... Zinsen wie folgt festgesetzt ...:
Zinsen zur Umsatzsteuer 1992|DM ..."
Dagegen legte der Steuerberater der Klägerin mit folgenden Angaben Einspruch ein:
"M ...
Bescheide vom 20. Dezember 1996 über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer 1992 der Firmen
a) ... KG ...
St.Nr. 00000/00001 ..."
Das FA wies diesen Einspruch als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung lautet auszugsweise wie folgt:
"Einspruchsentscheidung
über den Einspruch der|... KG, vertreten durch M,
wegen|Bescheid vom 20.12.1996 über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer 1992 ..."
Dagegen erhoben M und die Klägerin Klage. M nahm seine Klage jedoch wieder zurück.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es vertrat in seinem Urteil die Auffassung, der angefochtene Bescheid vom 20. Dezember 1996 sei mangels hinreichender Bestimmtheit (§ 119 Abs. 1 AO 1977) unwirksam. Es sei unklar, wer Inhaltsadressat sei.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht das FA geltend, das Urteil des FG sei "greifbar gesetzeswidrig" und weiche von "ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung" ab. Außerdem widerspreche die Auslegung des FG der festgestellten Adressierung. Das FG habe gegen die Auslegungsgrundsätze für Verwaltungsakte verstoßen.
Die Klägerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde des FA ist unzulässig.
1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Begründung der Beschwerde müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
2. Soweit das FA rügt, das Urteil des FG weiche von "ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung" ab, hat es dies nicht hinreichend dargelegt.
a) Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen sog. "Divergenz" müssen ein tragender abstrakter Rechtssatz des Urteils des FG und die ebenfalls tragenden Rechtsausführungen einer Divergenzentscheidung so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2002 V B 88/01, BFH/NV 2002, 748; vom 26. März 2003 III B 92/02, BFH/NV 2003, 939). Erforderlich ist die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen (BFH-Beschluss vom 21. Mai 2004 V B 212/03, BFH/NV 2004, 1368).
b) Hieran fehlt es im Streitfall, und zwar aus zwei Gründen:
- Das FA hat keine Entscheidung benannt, von der das FG abgewichen sein soll.
- Das FA hat zwar einen Rechtssatz des FG dargestellt, dem aber keinen abweichenden Rechtssatz aus der Rechtsprechung gegenübergestellt, der eine Nichtübereinstimmung im Rechtsgrundsätzlichen aufzeigt.
c) Ist die Beschwerde insoweit wegen Nichterfüllung der Begründungsvoraussetzungen unzulässig, kann die Revision nicht wegen sog. Divergenz zugelassen werden, obwohl das FG mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 25. Juli 2000 VIII R 32/99, BFH/NV 2001, 178, unter II.1.a aa; vom 3. Dezember 1998 III R 5/98, BFHE 187, 503, BStBl II 1999, 227, unter II.1.c; vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480, unter II.1. a.E.; BFH-Beschlüsse vom 10. April 2001 V B 116/00, BFH/NV 2001, 1220, unter II.2.a; vom 19. Oktober 2001 V B 54/01, BFH/NV 2002, 370, unter II.2.) abgewichen ist. Danach ist die vom FA gewählte Bezeichnung ausreichend eindeutig. Das FG wird dies bei seiner Entscheidung über die ruhenden Parallelverfahren zu berücksichtigen haben.
3. Soweit das FG eine "greifbare Gesetzeswidrigkeit" der Vorentscheidung geltend macht, hat es einen offenbaren Rechtsanwendungsfehler des FG ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.
a) Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO umfasst --neben der unter II.2. behandelten Divergenz-- auch Fälle, in denen das Urteil einen Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts durch die Vorinstanz enthält, der von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (BFH-Beschlüsse vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51; vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597). Eine Zulassung kommt bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern des FG im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung in Betracht (vgl. grundlegend BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896). Davon ist z.B. auszugehen, wenn eine offensichtlich entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen wurde (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1597). Hingegen reicht eine fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf den Einzelfall nicht aus (BFH-Beschluss vom 4. November 2004 I B 43/04, BFH/NV 2005, 707, m.w.N.). Der Beschwerdeführer muss bei Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes substantiiert darlegen, weshalb die Vorentscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2002 X B 99/02, BFH/NV 2003, 496).
b) Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Vortrag, das FG habe "die Auslegungsgrundsätze des BFH verkannt", genügt insoweit nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040, m.w.N.). Die Angabe von Vorschriften, gegen die das FG mit seiner Beurteilung verstoßen hat, enthält die Beschwerdebegründung ebenso wenig wie den Vortrag, warum der Fehler des FG offensichtlich ist.
Ende der Entscheidung
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