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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.12.2005
Aktenzeichen: V B 9/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger), ein Steuerberater, beantragt den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines von ihm betrieblich genutzten PKW. Er erwarb den PKW aufgrund eines schriftlichen Kaufvertrages vom 12. Juli 1994 (Streitjahr). Als Verkäuferin ist in dem Kaufvertrag die "Firma P... Z..." ausgewiesen. Namens dieser Firma wurde auch in einer Rechnung vom 12. Juli 1994 gegenüber dem Kläger die Veräußerung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis abgerechnet. Sowohl der Kaufvertrag wie auch die Rechnung wurden von Herrn H... Z..., dem Ehemann von Frau P... Z..., unterschrieben.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) versagte im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 1994 vom 25. Januar 1999 den Vorsteuerabzug, weil nicht Frau Z..., sondern Herr Z... der leistende Unternehmer gewesen sei.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage des Klägers statt. Es führte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01 (BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622) und im BFH-Urteil vom 4. September 2003 V R 9, 10/02 (BFHE 203, 389, BStBl II 2004, 627) u.a. aus, die von ihm als Zeugin vernommene Frau Z... sei Unternehmerin gewesen und habe den PKW an den Kläger geliefert. Sie habe ab 1993 auf Dauer mitveranlasst und geduldet, dass ihr Ehemann in ihrem Namen unternehmerische Leistungen erbracht und sie im Zusammenhang damit rechtsgeschäftlich wirksam verpflichtet und berechtigt habe. Dies belegten u.a. schon die von ihr unterzeichneten Betriebsanmeldungen, Steuererklärungen und Gewinnermittlungen, denen zufolge sie sich nach außen hin dazu bekannt habe, einen Betrieb zu führen, und dabei ihren Ehemann als Angestellten für sich auftreten zu lassen.

Gegen dieses Urteil wendet sich das FA mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Es beantragt, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das FG-Urteil von Urteilen des BFH und von Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG abweiche.

Die Beschwerde des FA hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

1. Die Vorentscheidung weicht nicht von den vom FA angeführten BFH-Urteilen vom 18. Juli 1991 V R 86/87 (BFHE 165, 116, BStBl II 1991, 776) und vom 6. Mai 1993 V R 45/88 (BFHE 171, 138, BStBl II 1993, 564) ab. Beide Entscheidungen betreffen im Streitfall nicht einschlägige Sachverhalte und Rechtsfragen.

2. Die vom FA ferner gerügte Abweichung vom BFH-Urteil in BFHE 203, 389, BStBl II 2004, 627 liegt ebenfalls nicht vor.

Das FG ist von den Grundsätzen dieser Entscheidung ausgegangen und hat sie auf den Streitfall angewandt. In dieser Entscheidung und in dem ebenfalls vom FG berücksichtigten BFH-Beschluss in BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622 ist ausgeführt, unter welchen Umständen ein "Strohmann" als leistender Unternehmer in Betracht kommt und unter welchen Umständen das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft unbeachtlich ist (vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 V B 111/02, BFH/NV 2004, 235). Diese Fragen sind bereits grundsätzlich geklärt und bedürfen nicht erneuter Überprüfung in einem Revisionsverfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2003 V B 12/02, BFH/NV 2004, 97, unter II. 2.).

Im Kern wendet sich das FA gegen die tatsächliche Würdigung des FG. Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision indessen nicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2002 V B 63/01, BFH/NV 2002, 806).

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