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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.10.2001
Aktenzeichen: V B 92/01
Rechtsgebiete: UStG, FGO
Vorschriften:
UStG 1993 § 15 | |
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr (1993) im Rahmen seines Bodenlegebetriebs unternehmerisch tätig.
Mit Rechnungen vom 3. und 28. Mai 1993 waren ihm unter der Firma A & B GmbH (GmbH) Bodenlegearbeiten mit gesondertem Ausweis von insgesamt 3 556,20 DM Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden.
Die GmbH war im April 1992 von den Gesellschaftern A und B vereinbart worden; das Amtsgericht hatte jedoch die Anmeldung zum Handelsregister im September 1993 zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllt waren. Nach den Angaben des B war er bereits seit September 1992 nicht mehr Gesellschafter.
Der Kläger machte in seiner Umsatzsteuererklärung für 1993 den Vorsteuerabzug aus den beiden Rechnungen geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte ihn nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 1993 vom 9. Dezember 1996).
Einspruch und Klage gegen den Steuerbescheid hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, die Voraussetzungen des § 15 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) für den begehrten Vorsteuerabzug seien nicht gegeben, da die GmbH mangels Eintragung nicht existiert habe und B bereits im September 1992 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei; tatsächlich habe A die abgerechneten Bodenlegearbeiten erbracht. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht. Er meint, es sei höchstrichterlich zu klären, "ob ein Leistungsempfänger beim kontrahieren mit einer GmbH i.Gr. darauf vertrauen kann, dass die GmbH i.Gr. die Leistende ist, so dass eine Rechnung, die die GmbH i.Gr. als Leistende ausweist, für den Vorsteuerabzug ausreichend ist".
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Abgesehen davon, dass die streitbefangenen Rechnungen nicht die "GmbH i.Gr.", sondern die (nicht existente) "GmbH" als Leistende ausweisen, ist bereits geklärt, dass § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG einen Schutz guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen --auch was die Identität von Leistendem und Rechnungsaussteller und dessen Unternehmereigenschaft anbelangt-- grundsätzlich nicht vorsieht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 24. April 1986 V R 110/76, BFH/NV 1987, 745, unter 1.; vom 19. Oktober 1978 V R 39/75, BFHE 127, 71, BStBl II 1979, 345, unter 1. b; vom 8. Dezember 1988 V R 28/84, BFHE 155, 427, BStBl II 1989, 250; vom 1. Februar 2001 V R 6/00, BFH/NV 2001, 941). Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein weiterer Klärungsbedarf.
Ende der Entscheidung
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