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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: V B 92/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 164 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb am 12. August 1993 zwei Grundstücke, um darauf entsprechend ihrem Gesellschaftszweck ein Wohn- und Geschäftshaus zu errichten. Sie richtete an die zuständige Baugenehmigungsbehörde eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses, in dem u.a. Räume für eine Bank geplant worden waren. Einen entsprechenden Bauvorbescheid erhielt die Klägerin im April 1994.

Aus Rechnungen über Planungskosten machte sie in den Streitjahren 1993, 1994 und 1996 Vorsteuerbeträge geltend. Im Juni 1997 teilte sie dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit, dass sie die bisherigen Bebauungspläne aufgegeben, die vorhandenen Altgebäude abgerissen und das Grundstück als Parkplatz vermietet habe.

Das FA änderte darauf die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) und setzte die Umsatzsteuer jeweils auf 0 DM fest. Die dagegen gerichtete Klage hatte überwiegend Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, die Klägerin könne die Vorsteuerbeträge, die auf die beabsichtigte Errichtung gewerblich genutzter Gebäudeflächen entfielen, abziehen, weil sie ihre ernsthafte Absicht nachgewiesen habe, damit steuerpflichtige Umsätze zu erzielen.

Dieses Urteil (10 K 2593/99 vom 23. Februar 2000) hob der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 6. Juni 2002 (V R 27/00) auf und verwies die Sache an das FG zurück. In den Gründen führte der BFH u.a. aus, die Feststellungen des FG zu der Absicht der Klägerin, die beanspruchten Eingangsleistungen zur Ausführung besteuerter Umsätze zu verwenden, seien nicht begründet worden und es sei nicht nachprüfbar, wie das FG zu diesen tatsächlichen Schlussfolgerungen gelangt sei.

Nach der Zurückverweisung wies das FG die Klage ab. In dem Urteil vom 27. März 2003 führte das FG aus, die Klägerin habe zum Nachweis der Absicht, die Eingangsleistungen für steuerpflichtige Grundstücksvermietung zu verwenden, nur Vorgänge außerhalb der Streitjahre geschildert. Sie habe nicht substantiiert dargelegt und nicht nachgewiesen, dass sie zum Vorsteuerabzug geeignete Umsätze mit den Eingangsleistungen beabsichtigt habe.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. 1. Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Revision ist gegen die Vorentscheidung nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, weil der bezeichnete Verfahrensmangel nicht vorliegt.

Die Klägerin hat geltend gemacht, aus dem Urteil des FG vom 23. Februar 2000 10 K 2593/99 ergebe sich, dass die für den Vorsteuerabzug maßgebende Verwendungsabsicht bestanden habe. Verfahrensfehlerhaft habe das FG nunmehr den Standpunkt vertreten, es fehlten Nachweise für die Absicht, das geplante Gebäude steuerpflichtig zu vermieten.

Die Klägerin übersieht mit diesen Ausführungen, dass der BFH das Urteil des FG vom 23. Februar 2000 10 K 2593/99 gerade deswegen aufgehoben hat, weil das FG für die als festgestellt geschilderte Absicht der Klägerin keine Belege dargelegt hatte. Der BFH hatte in der Revisionsentscheidung V R 27/00 begründet, dass dafür ohne neue nachprüfbare Feststellungen auch keine Anhaltspunkte vorhanden seien.

Das FG musste deshalb den Sachverhalt dementsprechend aufklären und durfte sich nicht auf die bisherigen Schlussfolgerungen ohne neue tatsächliche Hinweise stützen. Das hat das FG ohne Verfahrensfehler getan.

2. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.

Ende der Entscheidung

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