Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.06.2002
Aktenzeichen: V B 93/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage "gegen den Einspruchsbescheid vom 19.07.01" als unzulässig ab, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Begründung der Klage in Aussicht gestellt, das Klagebegehren aber nicht bezeichnet habe.

Gegen das der Klägerin am 11. März 2002 zugestellte Urteil erhob sie am 11. April 2002 ohne Begründung Nichtzulassungsbeschwerde. Die Begründung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Ablaufs der Begründungsfrist ging beim Bundesfinanzhof (BFH) am 19. Juni 2002 ein.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision gegen die Vorentscheidung.

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wird als unzulässig verworfen.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Diese Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin nicht erfüllt.

a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist verspätet begründet worden. Die Begründungsfrist war am 13. Mai 2002 abgelaufen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen Versäumung der Begründungsfrist ist nicht zu gewähren.

Zur Begründung für den am 19. Juni 2002 beim BFH eingegangenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Klägerin nur vorgetragen, dass eine ordnungsgemäß ausgewählte und überwachte Büroangestellte ihrem Prozessbevollmächtigten die Akte nicht rechtzeitig vorgelegt habe. Dies reicht für den erforderlichen schlüssigen Vortrag der Tatsachen nicht aus, aus denen auf eine schuldlose Verhinderung zur Einhaltung der Begründungsfrist (vgl. § 56 Abs. 1 FGO) geschlossen werden könnte (zu den Voraussetzungen vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Rz. 20, 33 ff.). Es fehlt der Vortrag, wie der Prozessbevollmächtigte die Einhaltung von Fristen organisiert und ihre Wahrung gewährleistet hat und weshalb diese Vorkehrungen im Streitfall nicht ausgereicht haben.

b) Unabhängig davon reicht auch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Dabei handelt es sich um zwingende Mindestvoraussetzungen.

Ihnen genügt die Klägerin nicht, wenn sie in der nach Fristablauf eingegangenen Beschwerdebegründung lediglich ausführt, das FG habe die Klagebegründung nicht gewürdigt. Damit wird keiner der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO bezeichneten Zulassungsgründe dargelegt.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Ende der Entscheidung

Zurück