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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.07.1999
Aktenzeichen: V B 93/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gegen das am 21. August 1999 zugestellte Urteil des Finanzgerichts legte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 20. Mai 1999 Nichtzulassungsbeschwerde ein mit dem Hinweis, "die Beschwerdeschrift wird nachgereicht werden". Diese Beschwerdeschrift (mit Begründung) ging am 12. Juli 1999 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.
Die Beschwerdebegründung kann nicht berücksichtigt werden. Denn gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ist die Beschwerde innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils einzulegen und zu begründen. Eine zusätzliche Begründungsfrist oder eine Verlängerung der Monatsfrist zur Begründung gibt es für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 8. Dezember 1994 IV B 7/94, BFH/NV 1995, 678). Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Im übrigen sieht der Senat von einer Wiedergabe der Entscheidungsgründe gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Ende der Entscheidung
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