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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.07.2005
Aktenzeichen: V B 94/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb ein Unternehmen mit dem Unternehmensgegenstand Holz- und Bautenschutz. Mit seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1998 machte er u.a. Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der X-GmbH in Höhe von 22 499,03 DM geltend.
Die Verhandlungen über die im Streit befindlichen Bauleistungen hatte ein Herr Y geführt, der auch deren Ausführungen überwachte und die Barzahlungen des Klägers entgegennahm. Die Quittungen waren mit dem Namen des Geschäftsführers der X-GmbH Z unterzeichnet.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der X-GmbH in dem geänderten Umsatzsteuerbescheid vom 25. September 2000 nicht zum Abzug zu, weil er davon ausging, dass die abgerechneten Leistungen nicht von der Rechnungsausstellerin, sondern von Herrn Y ausgeführt worden seien. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, die Sache habe für ihn grundsätzliche Bedeutung, weil er alles Erforderliche getan habe, um die Identität zwischen Rechnungsaussteller und Leistendem nachzuweisen. Herr Y sei als Bote und Gehilfe des Geschäftsführers der X-GmbH, Z, tätig geworden. Seine Vertretungsberechtigung habe sich aus verschiedenen Unterlagen ergeben, die Herr Y ihm, dem Kläger, vorgelegt habe, so zum Beispiel aus Unbedenklichkeitsbescheinigungen der AOK, des FA A und der BauBG.
Er, der Kläger, sei der ihn im Hinblick auf die den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen treffenden Feststellungslast nachgekommen. Das Finanzgericht (FG) sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die vorgelegten Unterlagen nicht zum Nachweis für einen Leistungsaustausch zwischen der X-GmbH und ihm, dem Kläger, ausreiche. Zumindest habe er sich darauf verlassen dürfen, dass Herr Y für die X-GmbH gehandelt habe.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Der Kläger hat keine grundsätzliche Bedeutung der Sache, insbesondere nicht deren Entscheidungserheblichkeit und Bedeutung für die Allgemeinheit dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 1997 II B 12/97, BFHE 184, 118, BStBl II 1998, 56; vom 2. April 1997 V B 26/96, BFHE 182, 430, BStBl II 1997, 443; vom 7. August 2002 I B 151/01, BFH/NV 2003, 60; vom 14. Dezember 2001 VII B 44/01, BFH/NV 2002, 655, 656). Die Bedeutung der Sache darf sich dabei nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen, sondern muss eine Vielzahl gleichartiger Fälle betreffen (BFH-Beschluss vom 17. Mai 2002 V B 158/01, BFH/NV 2002, 1350). Die Frage, ob Herr Y die X-GmbH wirksam hat vertreten können, ist eine nur diesen konkreten Einzelfall betreffende Frage. Darauf, ob die Sache für den Kläger grundsätzliche Bedeutung hat, kommt es nicht an. Die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der Entscheidung für den betroffenen Steuerpflichtigen geben der Sache selbst dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie für ihn besonders gewichtig sind (BFH-Beschluss vom 18. Mai 1999 III B 159/96, BFH/NV 1999, 1514). Selbst wenn --wie der Kläger vorträgt-- dem FG bei der Beweiswürdigung sowie bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts Fehler unterlaufen sein sollten, rechtfertigt das nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (BFH-Beschlüsse in BFHE 182, 430, BStBl II 1997, 443; vom 27. März 2003 V B 184/01, BFH/NV 2003, 1071).
Ende der Entscheidung
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