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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.09.2000
Aktenzeichen: V B 95/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, tätigte im Streitjahr 1990 Verlagsgeschäfte aller Art. Gesellschafter waren P und sein Sohn R, der zugleich Geschäftsführer der Klägerin war.
Die Klägerin begehrte den Abzug von Vorsteuerbeträgen aus der Anschaffung eines Spektralphotometers und aus weiteren Laboraufwendungen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte der Klägerin den Vorsteuerabzug in dem angefochtenen Steueränderungsbescheid für 1990, weil es sich nicht um Steuern für Leistungen handele, die für das Unternehmen der Klägerin ausgeführt worden seien. Das FA wies auch den Einspruch mit dieser Begründung zurück.
Im Klageverfahren war die Klägerin der Auffassung, die bezeichneten Vorsteuern seien zu berücksichtigen, weil sie die Leistungen ihrem Unternehmen zugeordnet habe. Die Rechnung für die Anschaffung des Spektralphotometers sei auf sie ausgestellt und von ihr bezahlt worden. P sei zur Bekräftigung von wissenschaftlichen Aussagen auf ein solches Gerät angewiesen. Seine Forschungsergebnisse seien in Veröffentlichungen des Verlages verwendet worden.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil die Steuer nicht für Leistungen berechnet worden sei, die die Klägerin für ihr Unternehmen bezogen habe. Die Klägerin habe die Laborausstattung und das Spektralphotometer nicht ihrem Unternehmen zugeordnet, weil diese Leistungen ausschließlich für die Forschungstätigkeit des Gesellschafters verwendet worden seien. Ein objektiver und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Verlagstätigkeit habe nicht bestanden, selbst wenn die Forschungsergebnisse in Veröffentlichungen des Verlages Eingang gefunden haben sollten.
Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Dezember 1996 I R 54/95 (BFHE 182, 123; § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Darin habe der BFH im Leitsatz ausgeführt, steuerlich gesehen habe eine Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung der Vorentscheidung von Grundsätzen in dem Urteil des BFH in BFHE 182, 123 zuzulassen.
a) Insoweit genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen, die nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO zur Darlegung der Abweichung erfüllt werden müssen. Die Klägerin bezeichnet keinen entscheidungserheblichen Rechtssatz aus dem angefochtenen finanzgerichtlichen Urteil, der mit dem hervorgehobenen abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung des BFH in BFHE 182, 123 unvereinbar wäre. Eine Gegenüberstellung unvereinbarer Rechtssätze, aus denen die Abweichung erkennbar wird, ist aber zur Darlegung einer Divergenz erforderlich (BFH-Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Die Klägerin behauptet eine Abweichung nur.
b) Im Übrigen ist eine Divergenz zu der Aussage in dem Urteil des BFH in BFHE 182, 123 nicht ersichtlich, weil der BFH die Frage entschieden hat, ob eine Kapitalgesellschaft bei der Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes eine außerbetriebliche Sphäre hat. Beim Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes) geht es aber um die nach dem Umsatzsteuerrecht zu bestimmende nichtunternehmerische Sphäre.
2. Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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