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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.02.1999
Aktenzeichen: V B 95/98
Rechtsgebiete: UStG 1980, AO 1977, UStG, FGO, ZPO


Vorschriften:

UStG 1980 § 4 Nr. 21 Buchst. b
AO 1977 § 164 Abs. 2
AO 1977 § 163 Abs. 1
AO 1977 § 227
AO 1977 § 163
UStG § 14 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
ZPO § 295 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1982 bis 1985 Fremdsprachenschulen. Sie wies in Rechnungen über ihre Leistungen gegenüber einem Automobilwerk Umsatzsteuer gesondert aus und zog die ihr von selbständig tätigen Dozenten berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.

Auf Antrag des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) bescheinigte der Regierungspräsident unter dem 30. Mai 1988, daß die bezeichneten Umsätze der Klägerin seit dem 1. Januar 1982 unter den Voraussetzungen für eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) ausgeführt würden.

Entsprechend setzte das FA die Umsatzsteuer gegen die Klägerin in bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheiden (§ 164 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--) für 1982 bis 1985 fest. Dabei berücksichtigte das FA die von der Klägerin gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge als Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 UStG. Es ließ keine der Klägerin gesondert berechneten Steuerbeträge für Leistungen, die für die bezeichneten steuerfreien Umsätze verwendet worden waren, zum Vorsteuerabzug zu.

Den mit der Rücknahme des Einspruchs gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide für 1982 bis 1985 gestellten Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 163 Abs. 1 AO 1977 lehnte das FA ab. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Klage wies das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 8. März 1994 ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die dagegen erhobene Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision durch den Beschluß vom 6. Dezember 1994 V B 52/94 (BStBl II 1995, 913) zurück.

Nunmehr beantragte die Klägerin, die für 1982 bis 1985 nach § 14 Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer gemäß § 227 AO 1977 aus sachlichen und (erst im Beschwerdeverfahren vorgetragenen) persönlichen Billigkeitsgründen zu erlassen. Das FA lehnte den Antrag durch Bescheid vom 13. Juni 1996 ab und wies den dagegen gerichteten Einspruch zurück. Das FG wies die Klage, mit der die Klägerin die Verpflichtung des FA zum Erlaß der bezeichneten Steuern begehrte, ab. Es führte zur Begründung der Klageabweisung u.a. aus, die Besteuerung entspreche --wie bereits in der Entscheidung vom 8. März 1994 zu dem Erlaßantrag nach § 163 AO 1977 dargelegt-- der gesetzlichen Regelung und führe nicht zu sachlich unbilligen Ergebnissen. Die nachträgliche Erteilung der Bescheinigung für zurückliegende Zeiträume begründe keinen Verstoß gegen Treu und Glauben, weil die Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen beanspruchen könne. Das FA habe bereits im Jahre 1983 versucht, eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG für die den Streitjahren vorangehenden Kalenderjahre zu erwirken. Dies sei aber wegen der mangelnden Mitwirkung der Klägerin gescheitert. Für die im Streitfall maßgebende Bescheinigung habe die Verwaltungsbehörde den nach den Angaben der Klägerin gegebenen Sachverhalt ausgewertet. Einwendungen gegen die Rechtsfolgen der Bescheinigung hätte die Klägerin durch Anfechtung der gegen sie gerichteten Verwaltungsakte, aber nicht im Billigkeitsverfahren vorbringen müssen. Persönliche Billigkeitsgründe seien nicht vorhanden. Verluste beruhten auf konzerninternen Aufwands- und Gewinnverlagerungen.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision, weil Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben seien.

So sei als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung u.a. klärungsbedürftig (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG auf einen Zeitraum vor ihrer Ausstellung zurückwirken könne. Die Vorentscheidung, die von dieser Wirkung der Bescheinigung ausgehe, weiche von dem Urteil des BFH vom 15. September 1994 XI R 101/92 (BFHE 176, 146, BStBl II 1995, 912) ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Schließlich habe das FG den Sachgebietsleiter der Betriebsprüfung nicht darüber als Zeugen vernommen, aus welchen Gründen das FA die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG beantragt habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Falls dies objektiv willkürlich gewesen sein sollte, müßte dem bei der Billigkeitsentscheidung Rechnung getragen werden.

Die Klägerin beantragt Zulassung der Revision.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

a) Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung eine bestimmte (abstrakte) klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausstellt (vgl. BFH-Beschluß vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluß vom 22. April 1996 2 BvR 48/96, Steuer-Eildienst 1996, 410).

Da die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde noch vorhanden sein muß, entfällt ein Klärungsbedarf nachträglich, wenn die Rechtsfrage während des Beschwerdeverfahrens durch den BFH in einer anderen Sache beantwortet worden ist (vgl. BFH-Beschluß vom 4. April 1990 II B 46/89, BFH/NV 1991, 188). Die von der Klägerin für die Zulassung der Revision als von grundsätzlicher Bedeutung herausgestellten Rechtsfragen sind während des Beschwerdeverfahrens geklärt worden, soweit sie nicht bereits beantwortet worden waren.

In dem Urteil vom 24. September 1998 V R 3/98 hat der Senat entschieden, § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG ermächtige die zuständige Landesbehörde zu bescheinigen, daß die begünstigten Unternehmer die in der Vorschrift bezeichneten Aufgaben erfüllt haben. Die Wirkung der Bescheinigung beziehe sich auf den in ihr bezeichneten Zeitraum vor der Bekanntgabe. Er hat in der Entscheidung auf den Beschluß vom 6. Dezember 1994 V B 52/94 (BStBl II 1995, 913), der zu § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG ergangen ist, Bezug genommen und damit zum Ausdruck gebracht, daß in den erheblichen Fragen der Rückwirkung der Bescheinigung keine unterschiedliche Beurteilung geboten ist. Außerdem ist klargestellt worden, daß die davon abweichende Entscheidung des BFH in BFHE 176, 146, BStBl II 1995, 912 nicht mehr maßgebend ist.

b) Die Klägerin kann auch keine Zulassung der Revision wegen Abweichung der Entscheidung des FG von einer Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erreichen. Die Abweichung muß im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (noch) bestehen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 6, m.w.N.). Dies ist jedoch nicht mehr der Fall. Die von der Klägerin bezeichnete Abweichung der Vorentscheidung von der Entscheidung des BFH in BFHE 176, 146, BStBl II 1995, 912 vermag aus den zuvor dargestellten Gründen die Zulassung der Revision nicht mehr zu rechtfertigen.

c) Die Revision ist auch nicht wegen der Verletzung von Verfahrensrecht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

Die Klägerin hat den Verfahrensmangel nicht so bezeichnet, wie dies nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich ist (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 2. Juni 1998 XI B 83/97, BFH/NV 1999, 53, m.w.N.). Rügt ein Beschwerdeführer die Nichterhebung eines angebotenen Beweises, muß er u.a. bezeichnen (BFH-Urteil vom 14. Januar 1981 I R 133/79, BFHE 132, 508, BStBl II 1981, 443): die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die dafür geeigneten Beweisthemen und Beweismittel, die das FG zusätzlich hätte heranziehen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich daraus über den festgestellten Sachverhalt hinaus ergeben hätten, sowie das Ergebnis, das die Beweiserhebung gehabt hätte.

Die Klägerin hat die von ihr erwähnten Beweisanträge nicht näher bezeichnet und nicht erläutert, welches Beweisergebnis mit welcher Auswirkung auf die Entscheidung dadurch erzielbar gewesen wäre. Sie hat den erwähnten Beweisantrag ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG am 28. April 1998 auch nicht mehr gestellt, so daß sie ihr Rügerecht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verloren hat (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727).

Schließlich betreffen die unter Beweis gestellten Tatsachen nur Umstände, die die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung aufgrund der vom FA erwirkten Bescheinigung betreffen und nicht im Billigkeitsverfahren vorgebracht werden können. Wenn die Klägerin der Meinung war, das FA hätte die Bescheinigung nicht beantragen dürfen, hätte sie dies im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Bescheinigung vorbringen müssen.

3. Die Entscheidung ergeht im übrigen ohne weitere Begründung (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Ende der Entscheidung

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