Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.08.1999
Aktenzeichen: V B 95/99
Rechtsgebiete: AO 1977, GVG, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 218 Abs. 2 | |
GVG § 17 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 74 |
Gründe
I. Mit Beschluß vom 4. April 1999 setzte das Finanzgericht (FG) das anhängige Klageverfahren (betr. Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977-- über Umsatzsteuervorauszahlungen für März, Juni und Juli 1997) bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem beim Landgericht X (LG) anhängigen Verfahren ... oder bis zu dessen sonstiger Erledigung aus. Es nahm zwar eigene Entscheidungskompetenz gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an, hielt die Aussetzung aber für sachgerecht (Bezugnahme auf Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluß vom 25. November 1997 VII B 146/97, BFHE 184, 242, BStBl II 1998, 200).
Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), den Aussetzungsbeschluß aufzuheben. Zur Begründung trägt sie vor, das LG habe mit Beschluß vom 12. Mai 1999 angeordnet, die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim FG X zum Az. ... anhängigen Verfahrens auszusetzen. Anders als im Fall des vorbezeichneten BFH-Beschlusses ergebe sich daraus eine unangemessene Verzögerung.
Mit Beschluß vom 4. Juni 1999 half das FG der Beschwerde nicht ab und begründete dies damit, daß die vom LG zu Recht angenommene Vorgreiflichkeit des bezeichneten FG-Verfahrens auch für die hier zu treffende Entscheidung bestehe. Im übrigen sei mit der Entscheidung des FG in dieser Sache alsbald zu rechnen.
In Ergänzung der Beschwerdeschrift trägt die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 1999 vor: Der Aussetzungsbeschluß des FG vom 4. April 1999 sei aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erfüllt seien. Die dem Abrechnungsbescheid zugrundeliegenden Aufrechnungserklärungen vom 22. Oktober 1997 seien nicht mehr Gegenstand einer Entscheidung des LG. Der Beschwerdegegner habe im dortigen Verfahren den ursprünglichen Antrag vom 30. März 1999 nicht aufrechterhalten, sondern nur noch beantragt, die Beschwerdeführerin zu verurteilen, an den Beschwerdegegner (im dortigen Verfahren) ... DM zu zahlen und im übrigen festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei (das Protokoll der Sitzung des LG vom 31. März 1999 mit dem bezeichneten Antrag liegt der Beschwerdeschrift vom 3. Juni 1999 bei). Die Erledigungserklärung beziehe undifferenziert die Aufrechnungserklärungen vor dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit und Anhängigkeit und die Aufrechnungserklärungen nach dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trete Erledigung ein, wenn eine "ursprünglich zulässige und begründete Klage nach Rechtshängigkeit gegenstandslos wird" (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 56. Aufl., § 91a Rn. 26). Da die Aufrechnungen vom 22. Oktober 1997 vor Klageerhebung beim LG am 22. Oktober 1998 erfolgt seien, werde das LG weder im Rahmen der Erledigung noch im Rahmen einer Feststellungsklage über die ursprüngliche Berechtigung des Beschwerdegegners zur Aufrechnung entscheiden. Eine Entscheidung des LG sei somit für den vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr vorgreiflich. Bloße Identität von Rechtsfragen reiche für eine Aussetzung gemäß § 74 FGO nicht aus.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Begründungen zur Vefahrensaussetzung durch das FG im Beschluß vom 4. April 1999 und im Nichtabhilfebeschluß vom 4. Juni 1999 lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Klägerin sich im Schreiben vom 23. Juli 1999 darauf stützt, die (im vorliegenden Verfahren maßgebenden) Aufrechnungserklärungen seien wegen Erledigung --durch Erledigungserklärung vor dem LG-- nicht mehr Gegenstand des dortigen Verfahrens und damit nicht mehr vorgreiflich, kann daraus nichts gegen die Aussetzungsentscheidung des FG hergeleitet werden. Ausweislich des Protokolls über die öffentliche Sitzung des LG vom 31. März 1999 wurde beantragt festzustellen, daß der Rechtsstreit im übrigen in der Hauptsache erledigt sei. Dagegen beantragte der Beklagtenvertreter, die Klage --auch hinsichtlich der neu gestellten Anträge-- abzuweisen. Dieses Vorbringen ergibt nicht, daß die Klage vor dem LG "gegenstandslos" wurde: Es fehlt der konkrete Vortrag, damit sei die objektiv eingetretene Erledigung geltend gemacht worden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, a.a.O.). Das gilt gleichermaßen für die Behauptung der "undifferenzierten Einbeziehung" der Aufrechnungserkärungen vor und nach Rechtshängigkeit.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.