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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.08.1999
Aktenzeichen: V B 95/99
Rechtsgebiete: AO 1977, GVG, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 218 Abs. 2
GVG § 17 Abs. 2 Satz 1
FGO § 74
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Mit Beschluß vom 4. April 1999 setzte das Finanzgericht (FG) das anhängige Klageverfahren (betr. Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977-- über Umsatzsteuervorauszahlungen für März, Juni und Juli 1997) bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem beim Landgericht X (LG) anhängigen Verfahren ... oder bis zu dessen sonstiger Erledigung aus. Es nahm zwar eigene Entscheidungskompetenz gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an, hielt die Aussetzung aber für sachgerecht (Bezugnahme auf Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluß vom 25. November 1997 VII B 146/97, BFHE 184, 242, BStBl II 1998, 200).

Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), den Aussetzungsbeschluß aufzuheben. Zur Begründung trägt sie vor, das LG habe mit Beschluß vom 12. Mai 1999 angeordnet, die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim FG X zum Az. ... anhängigen Verfahrens auszusetzen. Anders als im Fall des vorbezeichneten BFH-Beschlusses ergebe sich daraus eine unangemessene Verzögerung.

Mit Beschluß vom 4. Juni 1999 half das FG der Beschwerde nicht ab und begründete dies damit, daß die vom LG zu Recht angenommene Vorgreiflichkeit des bezeichneten FG-Verfahrens auch für die hier zu treffende Entscheidung bestehe. Im übrigen sei mit der Entscheidung des FG in dieser Sache alsbald zu rechnen.

In Ergänzung der Beschwerdeschrift trägt die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 1999 vor: Der Aussetzungsbeschluß des FG vom 4. April 1999 sei aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erfüllt seien. Die dem Abrechnungsbescheid zugrundeliegenden Aufrechnungserklärungen vom 22. Oktober 1997 seien nicht mehr Gegenstand einer Entscheidung des LG. Der Beschwerdegegner habe im dortigen Verfahren den ursprünglichen Antrag vom 30. März 1999 nicht aufrechterhalten, sondern nur noch beantragt, die Beschwerdeführerin zu verurteilen, an den Beschwerdegegner (im dortigen Verfahren) ... DM zu zahlen und im übrigen festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei (das Protokoll der Sitzung des LG vom 31. März 1999 mit dem bezeichneten Antrag liegt der Beschwerdeschrift vom 3. Juni 1999 bei). Die Erledigungserklärung beziehe undifferenziert die Aufrechnungserklärungen vor dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit und Anhängigkeit und die Aufrechnungserklärungen nach dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trete Erledigung ein, wenn eine "ursprünglich zulässige und begründete Klage nach Rechtshängigkeit gegenstandslos wird" (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 56. Aufl., § 91a Rn. 26). Da die Aufrechnungen vom 22. Oktober 1997 vor Klageerhebung beim LG am 22. Oktober 1998 erfolgt seien, werde das LG weder im Rahmen der Erledigung noch im Rahmen einer Feststellungsklage über die ursprüngliche Berechtigung des Beschwerdegegners zur Aufrechnung entscheiden. Eine Entscheidung des LG sei somit für den vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr vorgreiflich. Bloße Identität von Rechtsfragen reiche für eine Aussetzung gemäß § 74 FGO nicht aus.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Begründungen zur Vefahrensaussetzung durch das FG im Beschluß vom 4. April 1999 und im Nichtabhilfebeschluß vom 4. Juni 1999 lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Klägerin sich im Schreiben vom 23. Juli 1999 darauf stützt, die (im vorliegenden Verfahren maßgebenden) Aufrechnungserklärungen seien wegen Erledigung --durch Erledigungserklärung vor dem LG-- nicht mehr Gegenstand des dortigen Verfahrens und damit nicht mehr vorgreiflich, kann daraus nichts gegen die Aussetzungsentscheidung des FG hergeleitet werden. Ausweislich des Protokolls über die öffentliche Sitzung des LG vom 31. März 1999 wurde beantragt festzustellen, daß der Rechtsstreit im übrigen in der Hauptsache erledigt sei. Dagegen beantragte der Beklagtenvertreter, die Klage --auch hinsichtlich der neu gestellten Anträge-- abzuweisen. Dieses Vorbringen ergibt nicht, daß die Klage vor dem LG "gegenstandslos" wurde: Es fehlt der konkrete Vortrag, damit sei die objektiv eingetretene Erledigung geltend gemacht worden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, a.a.O.). Das gilt gleichermaßen für die Behauptung der "undifferenzierten Einbeziehung" der Aufrechnungserkärungen vor und nach Rechtshängigkeit.

Ende der Entscheidung

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