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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.03.2001
Aktenzeichen: V B 97/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 Abs. 1 | |
ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe
I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) wurde wegen der Vermittlung und des Verkaufs ausländischer --z.T. gefälschter-- Führerscheine zur Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995 veranlagt.
Der Kläger erhob gegen die Umsatzsteuerbescheide nach erfolglosem Einspruch Klage. Er beantragte für die Durchführung des Klageverfahrens Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage mit Beschluss vom 13. März 2000 ab. Hiergegen erhob der Kläger die vorliegende Beschwerde.
Während des Beschwerdeverfahrens entschied das FG über die Klage durch Urteil vom 8. Juni 2000. Das FG gab der Klage zu 1/3 mit entsprechender Kostenfolge statt. Keinen Erfolg hatte die Klage, soweit der Kläger geltend gemacht hatte, der Verkauf der Führerscheine sei im Ausland erfolgt.
Mit seiner Beschwerde macht der Kläger weiterhin geltend, dass er seinen Betrieb im Ausland unterhalten habe.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot für den Antragsteller insoweit keine Aussicht auf Erfolg, als die Vorinstanz die Klage abgewiesen und der erkennende Senat mit Beschluss vom 14. März 2001 die Revision gegen das Urteil des FG als unzulässig verworfen hat. Zwar ist für das PKH-Verfahren die im Urteil gefundene Entscheidung grundsätzlich nicht maßgebend (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217). Wenn das Urteil des FG jedoch --wie im Streitfall-- nach Verwerfung der Revision rechtskräftig geworden ist, steht zwischen den Beteiligten des Klageverfahrens endgültig fest, dass die Klage, soweit sie abgewiesen wurde, unbegründet war. Der Senat sieht sich daher gehindert, festzustellen, dass die Klage des Antragstellers in einem größeren Umfang Aussicht auf Erfolg hatte, als dies tatsächlich der Fall war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838, und vom 30. Januar 1991 IV B 10-12/90, BFH/NV 1991, 623).
Dagegen bot die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg, soweit das FG der Klage stattgegeben hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1991, 623). Bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur zu einem Teil Aussicht auf Erfolg, kann PKH nur anteilig gewährt werden (BFH-Beschluss vom 16. Mai 1985 VIII S 18/84, BFH/NV 1987, 186).
Im Streitfall ist die Beschwerde jedoch auch insoweit nicht begründet, weil der Kläger bereits aufgrund der Kostenentscheidung der Vorinstanz zu 1/4 von den Kosten befreit ist. Im Wege der PKH, die nach der Erfolgsaussicht der Klage ebenfalls auf diesen Teil beschränkt wäre, könnte ihm jedenfalls nicht mehr gewährt werden. Insoweit fehlt es an den wirtschaftlichen Voraussetzungen und einem Bedürfnis des Klägers für die Gewährung von PKH (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 9. März 1998 V ZR 194/88, Anwaltsblatt 1990, 328, und des BFH vom 29. März 1993 VI B 120/92, BFH/NV 1993, 619).
Ende der Entscheidung
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