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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.09.2004
Aktenzeichen: V B 97/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 5
FGO § 62a
FGO § 114 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. In das Vermögen des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) wurde im Jahr 1999 mit zwei Arrestanordnungen der dingliche Arrest angeordnet. Gegen die beiden Arrestanordnungen erhob der Antragsteller Klage. Nachdem der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wegen der Steueransprüche Steuer- und Haftungsbescheide erlassen und das Finanzgericht (FG) den Antragsteller darauf hingewiesen hatte, hierdurch seien die Klagen in der Hauptsache erledigt, nahm der Antragsteller im Jahr 2002 die Klagen zurück. Das FG stellte daraufhin die Verfahren ein.

Der Antragsteller beantragte am 7. Januar 2004 "im Eilverfahren", die Arrestanordnungen aufzuheben, weil die aufgrund der Arrestanordnungen vom FA ausgebrachten Pfändungen immer noch bestünden und er, der Antragsteller, deshalb kein privates Konto eröffnen könne.

Das FG wies den Antrag zurück und führte aus, der Beschluss vom 18. Mai 2004 14 V 295/04 (nicht veröffentlicht) sei unanfechtbar.

Mit der Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, verfolgt der nicht durch einen Bevollmächtigten vertretene Antragsteller sein Begehren weiter.

II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig.

a) Die Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.

b) Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht wirksam eingelegt worden. Nach § 62a FGO muss sich nämlich vor dem Bundesfinanzhof jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (§ 62a Abs. 1 Satz 2 FGO). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden.

2. Soweit der Beschwerdeführer in dem Beschwerdevorbringen außerdem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, kann einem solchen Begehren bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil es im Hinblick auf die fehlende Statthaftigkeit der Beschwerde an der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht für das Beschwerdeverfahren (§ 142 Abs. 1 FGO, § 114 der Zivilprozessordnung) fehlt.

Ende der Entscheidung

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