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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.2005
Aktenzeichen: V B 97/05
Rechtsgebiete: UStG, FGO
Vorschriften:
UStG § 3a Abs. 1 | |
UStG § 4 Nr. 8 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war im Streitjahr 1996 im Warentermingeschäft tätig.
Über von ihr als freie Mitarbeiter beschäftigte Handelsvertreter suchte sie Anleger, die bereit waren, im Wesentlichen mit Warenterminkontrakten an Börsen in den USA auf Differenzgewinne zu spekulieren. Die Anleger erteilten der Klägerin den Auftrag, einen von ihr eingeschalteten Broker zu veranlassen, das eingesetzte Kapital im Interesse des Kunden in bestimmten Kontrakten zu platzieren und über das spätere Ergebnis des Geschäftsabschlusses auf der Basis gesonderter "Konten" zu berichten und abzurechnen.
Für ihre Leistungen erhielt die Klägerin von den Anlegern verschiedene Zahlungen unter der Bezeichnung Verwaltungskosten, Gebühren, Vermittlungsprovisionen, Courtagen und Gewinnbeteiligung.
Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, die Einnahmen in Höhe von 663 431 DM entfielen in Höhe von 163 108,45 DM auf nach § 4 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) steuerfreie Vermittlungsleistungen und in Höhe von 500 323 DM auf steuerpflichtige Leistungen; dementsprechend setzte er die Umsatzsteuer fest.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, eine bloße Vermittlungstätigkeit der Klägerin komme schon deshalb nicht in Betracht, weil Vertragsbeziehungen nur zwischen den Anlegern und der Klägerin einerseits und der Klägerin und den Brokern andererseits zustande gekommen seien. Eine steuerfreie Besorgung von Future-Kontrakten bzw. Optionen auf Warentermingeschäfte scheide deshalb aus, weil die Klägerin neben der eigentlichen Besorgung weitere Leistungen von einigem Gewicht ausgeführt habe.
Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde stützt die Klägerin auf sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
2. Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO setzt voraus, dass es um eine vom BFH klärbare und klärungsbedürftige Rechtsfrage geht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. März 2002 V B 119/01, BFH/NV 2002, 1038, und vom 29. Oktober 2003 III B 15/03, BFH/NV 2004, 166). In der Beschwerdebegründung muss dies dargelegt werden.
a) Was die vom FG abgelehnte Vermittlungsleistung der Klägerin anbelangt, kann der Beschwerdebegründung keine klärbare und klärungsbedürftige Rechtsfrage entnommen werden; vielmehr versucht die Klägerin darzulegen, dass entgegen den Feststellungen des FG tatsächlich (von der Klägerin vermittelte) Vertragsbeziehungen zwischen den Anlegern und den Brokern zustande kamen.
b) Was die vom FG verneinten Besorgungsleistungen anbelangt, wendet sich die Klägerin gegen die Würdigung des FG, dass die Klägerin entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 8. Dezember 1994 V R 132/93 (BFH/NV 1995, 1026) neben der eigentlichen Besorgung von Future-Kontrakten bzw. Optionen auf Warentermingeschäfte weitere Anlageberatungs- und -betreuungsaktivitäten von einigem Gewicht entwickelt habe.
aa) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ausführt, die Aufzählung der Tätigkeiten der Klägerin in der Vorentscheidung sei unzutreffend, kann dies nicht zu einer Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO führen, da der Senat insoweit an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden ist (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Die in diesem Zusammenhang gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erhobene Verfahrensrüge hat ebenfalls keinen Erfolg (vgl. unten unter c).
bb) Nach den Grundsätzen des Urteils in BFH/NV 1995, 1026 ist die Besorgung einer im Inland nicht steuerbaren Leistung (wie z.B. die Besorgung von ausländischen Warenterminkontrakten) gleichwohl unter den Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 UStG im Inland steuerbar, wenn neben der eigentlichen Besorgung weitere Leistungen von wirtschaftlichem Gewicht erbracht werden und die Leistungsfaktoren so ineinander greifen, dass eine eigenständige, nicht aufteilbare Leistung vorliegt. Es mag zwar sein, dass der BFH auf diesen Gesichtspunkt in seinen Entscheidungen vom 31. Januar 2002 V R 40, 41/00 (BFH/NV 2002, 883) und vom 16. Mai 2002 V B 89/01 (BFHE 199, 42, BStBl II 2004, 319) nicht weiter eingegangen ist. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich aber nicht, dass auch in den dort entschiedenen Fällen neben der eigentlichen Geschäftsbesorgung weitere Leistungen von wirtschaftlichem Gewicht erbracht wurden und deshalb Klärungsbedarf besteht, ob der Senat an den Grundsätzen seines Urteils in BFH/NV 1995, 1026 festhält.
c) Die von der Klägerin erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung genügt ebenfalls nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Zur ordnungsgemäßen Rüge mangelnder Sachaufklärung gehört, da auf ein derartiges Rügerecht verzichtet werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), dass der Kläger darlegt, dass er beim FG die Nichterhebung des Beweises gerügt habe oder aus welchen Gründen die unterlassene Beweiserhebung nicht habe rechtzeitig gerügt werden können (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864, unter II.B.1.b, m.w.N.). An derartigen Darlegungen fehlt es. Die Klägerin trägt zwar vor, sie habe in ihrem Schriftsatz vom 26. April 2002 durch die dort benannten Zeugen unter Beweis gestellt, dass sie entgegen den Angaben in ihrer Broschüre keine Beratungsleistungen durchgeführt habe. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich aber nicht, dass sie die Nichtvernehmung der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2005 gerügt hat oder aus welchen Gründen die unterlassene Beweiserhebung nicht rechtzeitig gerügt werden konnte.
Ende der Entscheidung
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