Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.09.1999
Aktenzeichen: V B 97/99
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

AO 1977 § 164 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die u.a. Angelseen bewirtschaftete, machte in ihren Umsatzsteuererklärungen für 1993 bis 1995 ausschließlich Vorsteuerbeträge geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte den Steueranmeldungen zunächst zu und führte ab September 1997 eine Umsatzsteuersonderprüfung durch.

Nachdem die Klägerin die Gelegenheit, zu den Prüfungsfeststellungen Stellung zu nehmen, nicht wahrgenommen hatte, änderte das FA die Steuerfestsetzungen (nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--) in den --später angefochtenen-- Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1993 bis 1995 vom 18. März 1998. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA zurück.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bestätigte, daß das FA berechtigt war, die Besteuerungsgrundlagen in den angefochtenen Steueränderungsbescheiden zu schätzen. Die Klägerin habe, so legte das FG dar, Umsätze ausgeführt, die Höhe der dafür erzielten Entgelte aber nicht nachweisen können. Die Voraussetzungen für die beanspruchten Vorsteuerbeträge seien nicht in dem erklärten Umfang gegeben.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Revision gegen ein Urteil des FG kann nur aus einem der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe zugelassen werden. Die Klägerin hat sich ausdrücklich auf keinen Zulassungsgrund berufen. Soweit ihre Ausführungen gegen die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gerichtet sind, wendet sie sich gegen die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Revision.

Soweit die Klägerin ausführt, das FA habe ihr das rechtliche Gehör verweigert, weil ihr Geschäftsführer keine Gelegenheit gehabt habe, an einer Schlußbesprechung teilzunehmen, reichen diese Darlegungen nicht aus, um die Revision gegen die Vorentscheidung zuzulassen. Die Zulassung der Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur wegen eines Verfahrensmangels in dem finanzgerichtlichen Verfahren, nicht aber wegen eines finanzbehördlichen Verfahrensfehlers möglich.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Ende der Entscheidung

Zurück