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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.12.1998
Aktenzeichen: V B 98/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 1 Satz 1
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2
FGO § 142
FGO § 65 Abs. 1 u. 2
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Klägerin (Klägerin) erhob am 5. April 1994 durch ihren Prozeßbevollmächtigten Klage wegen Umsatzsteuer-Vorauszahlung Januar 1992 bis Juni 1992. Sie beantragte, die Bescheide aufzuheben und erklärte, eine Begründung erfolge nach Akteneinsicht.

Ein Ersuchen des Finanzgerichts (FG) mit Verfügung vom 11. April 1994 an den Prozeßbevollmächtigten, bis zum 10. Mai 1994 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen und eine Prozeßvollmacht vorzulegen, hatte keinen Erfolg. Daraufhin setzte der Berichterstatter des FG dem Bevollmächtigten mit Verfügung vom 26. Mai 1994 eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 22. Juni 1994, eine Prozeßvollmacht vorzulegen, und eine Ausschlußfrist gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- bis zum 22. Juni 1994, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Auf die Folgen der Versäumung der Ausschlußfrist wurde er hingewiesen.

Am 21. Juni 1994 legte der Bevollmächtigte die Vollmacht der Klägerin vor. Mit Schreiben vom 30. Juni 1994 --bei Gericht am 7. Juli 1994 eingegangen-- nahm er inhaltlich zur Klage Stellung und stellte einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH).

Das FG wies mit Gerichtsbescheid vom 18. Juni 1998 die Klage als unzulässig ab mit der Begründung, die Klägerin habe den Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist bezeichnet.

Zugleich lehnte das FG den Antrag auf PKH ab, weil die Klage mangels Zulässigkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Gegen die Ablehnung des PKH-Antrags legte die Klägerin Beschwerde ein. Nach Ergehen des Gerichtsbescheids beantragte sie mündliche Verhandlung --wie der Beklagte (das Finanzamt --FA--) im Beschwerdeverfahren mitteilte--.

Zur Begründung der Beschwerde trägt sie im wesentlichen vor:

Die Ausschlußfrist sei ermessensfehlerhaft gesetzt worden. Zumindest sei durch den Schriftsatz vom 30. Juni 1994 der Rechtsstreit nicht verzögert worden. Die hinterzogene Umsatz- und Einkommensteuer sei im Strafurteil ausführlich schriftlich dargelegt worden, auch die Berechnungsgrundlagen.

Dem Gericht sei der Sachverhalt auch bekannt gewesen. Es habe bei den vorliegenden Verfahren "seine Anfragen gemeinsam behandelt". Sie, die Klägerin, sei daher davon ausgegangen, das Verfahren wegen dinglichen Arrests werde vom Gericht ebenfalls verhandelt. In diesem Verfahren seien Schriftsätze und Stellungnahmen abgegeben worden. Der Rechtsstreit wegen des Arrests sei für die Klägerin damals von großem Interesse gewesen, weil dort ein substantiierter Sachvortrag erfolgt sei. Vorsorglich werde Hinzuziehung der Akten und Verwertung der Begründungen beantragt.

Ferner hätte das FA von Amts wegen die Tatsachen des Strafverfahrens aufgreifen müssen (wird ausgeführt).

Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das FG hat den Antrag auf PKH ohne Rechtsverstoß abgelehnt.

Nach § 142 FGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozeßordnung setzt die Gewährung von PKH voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Beschwerdevortrag führt nicht zu solchen "hinreichenden" Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Anwendung des § 65 Abs. 1 und 2 FGO durch das FG. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muß die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO kann der Berichterstatter des FG den Kläger zur erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist auffordern, wenn die Klage den Erfordernissen des § 65 Abs. 1 FGO nicht entspricht. Er kann gemäß Satz 2 der Vorschrift dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse fehlt. Zwar ist § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO hinsichtlich der Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens so auszulegen, daß bei der Setzung der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO möglichen Ausschlußfrist der Anspruch des Bürgers auf eine möglichst wirksame Kontrolle der Akte der öffentlichen Gewalt durch die Gerichte nicht unnötig erschwert wird (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Juni 1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232, m.N.). Das FG hat diese Anforderungen beachtet. Der Beschwerdevortrag setzt sich im übrigen nicht damit auseinander, welche --dem FG bei der Fristsetzung nach Klageerhebung im vorliegenden Verfahren bereits zugänglichen-- Unterlagen das FG zur Bestimmung des Gegenstands der Klage hätte berücksichtigen müssen. Der Vortrag, daß Strafverfahrensakten hätten hinzugezogen werden müssen und daß das FA Tatsachen des Strafverfahrens hätte aufgreifen und berücksichtigen müssen, spricht vielmehr dafür, daß das Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet war.

Ende der Entscheidung

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