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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.10.2001
Aktenzeichen: V B 99/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 a.F.
FGO § 115 Abs. 1 Nr. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt einen Einzelhandel.

Sie behauptet, bei der X im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Reihengeschäftes insgesamt 16 Fahrzeuge gekauft zu haben.

Für den Bezug der PKW hat sie im Streitjahr (1995) 58 643,48 DM als Vorsteuer abgezogen.

Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte ihr der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Vorsteuerabzug, da X lediglich ihren Namen, Rechnungsvordrucke und Bankverbindungen als angebliche Zwischenhändlerin zur Verfügung gestellt habe (Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 1995 vom 5. März 1997).

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Klägerin die Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Januar 1999 V R 4/98 (BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628) rügt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Maßgebend ist die Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567). Da die Vorentscheidung am 28. November 2000 verkündet worden ist, richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs gemäß Art. 4 2.FGOÄndG nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften.

2. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. ist die Revision nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des BFH abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

Eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 1 Nr. 2 FGO a.F. liegt nur dann vor, wenn das FG in einer bestimmten Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH und das angefochtene Urteil auf dieser Divergenz beruht. Bei den abweichenden Rechtsauffassungen muss es sich um tragende Gründe der Entscheidungen handeln. Zur Bezeichnung der Entscheidung des BFH, von der die Vorentscheidung abweichen soll (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.), ist es erforderlich, darzutun, dass das FG seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des BFH nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

Die Klägerin entnimmt dem BFH-Urteil in BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628 den Grundsatz, "dass ein sogenannter Strohmann, der im eigenen Namen Gegenstände verkauft und bewirkt, dass dem Abnehmer die Verfügungsmacht daran eingeräumt wird, umsatzsteuerrechtlich Leistender sein kann". Die Vorentscheidung enthält keinen abweichenden Rechtssatz. Das FG ist gerade nicht davon ausgegangen, dass X im eigenen Namen (aber für Rechnung des italienischen Exporteurs) die PKW verkauft hat. Vielmehr hat X nach den Feststellungen des FG auf Veranlassung eines Herrn Z und ihres Ehemanns lediglich Blankorechnungen unterschrieben, in denen weder der Empfänger der Rechnung, noch der Gegenstand der Lieferung noch der Rechnungsbetrag enthalten waren.



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