Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.06.1998
Aktenzeichen: V B 99/97
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 |
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluß vom 9. Juni 1997 den Antrag des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für seine Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 1985 und 1987 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Juli 1997, das das FG als Beschwerde gegen seinen Beschluß vom 9. Juni 1997 ausgelegt hat.
Durch Beschluß vom 30. September 1997 hat der Senat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie ohne die nach Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vorgeschriebene Vertretung eingelegt worden war.
Gegen diesen Beschluß --und gegen die zugehörige Kostenrechnung vom 13. November 1997-- wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 30. April 1998 und vom 20. Mai 1998. Er ist der Auffassung, sein Schreiben vom 2. Juli 1997 sei nicht als Beschwerde zu verstehen, so daß der Bundesfinanzhof (BFH) gar nicht habe tätig werden dürfen.
II. Der Senat wertet die Schreiben des Antragstellers vom 30. April 1998 und vom 20. Mai 1998 als Gegenvorstellung gegen den Beschluß vom 30. September 1997.
Die Gegenvorstellungen sind nicht statthaft.
Der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt auch für Gegenvorstellungen. Dies hat der XI. Senat des BFH in einem anderen Verfahren des Antragstellers mit Beschluß vom 27. August 1997 XI S 24-27/97, BFH/NV 1998, 198 bereits dargelegt.
Zudem ist der Beschluß vom 30. September 1997 --in dem der Senat u.a. ausgeführt hat, daß das FG die Eingabe des Antragstellers vom 2. Juli 1997 zu Recht als Beschwerde gegen seinen Beschluß vom 9. Juni 1997 ausgelegt hat-- materiell rechtskräftig und daher weder änderbar noch aufhebbar (vgl. auch insoweit den BFH-Beschluß vom 27. August 1997 XI S 24-27/97).
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Mai 1996 XI S 16-23/96, BFH/NV 1996, 774).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.