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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.1999
Aktenzeichen: V B 99/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 82
FGO § 406 Abs. 1 Satz 1
FGO § 128 Abs. 2
ZPO § 42 Abs. 1
ZPO § 42 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vertrieb mikroelektronische Erzeugnisse. Sie meldete in der Voranmeldung für Januar 1987 eine negative Umsatzsteuer von über 400 000 DM und in Voranmeldungen für die Monate Februar bis Mai 1987 positive Umsatzsteuer an. Eine Jahresumsatzsteuererklärung für 1987 hat die Klägerin bisher nicht abgegeben.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte die Besteuerungsgrundlagen für 1987 und setzte die Umsatzsteuer durch Bescheid vom 14. Dezember 1994 auf 0 DM fest. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 1995 als unbegründet zurück.

Mit der gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 1987 gerichteten Klage begehrt die Klägerin die Festsetzung einer negativen Umsatzsteuer.

Das Finanzgericht (FG) beauftragte durch Beweisbeschluß vom 7. April 1999 (mit einfachem Brief verschickt am 19. April 1999) den Prüfer und Sachverständigen beim FG, den S, ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Aufklärung der Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung von Umsatzsteuer für 1987 gegen die Klägerin anzufertigen. Es gab der Klägerin auf, dem Sachverständigen dafür einen angemessenen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

Mit Schriftsatz vom 25. April 1999 beantragte die Klägerin, den vom FG bestellten Sachverständigen von dem Auftrag zu entbinden und einen anderen Sachverständigen einzusetzen, der zur Gutachtenausführung über einen angemessenen Arbeitsplatz und über angemessene Arbeitsmittel verfüge. Den Antrag lehnte das FG durch den angefochtenen Beschluß vom 27. Mai 1999 ab.

Zur Begründung legte das FG dar, die Klägerin habe gegen die Person des beauftragten Sachverständigen nichts geltend gemacht, was dessen Ablehnung rechtfertige. Die Auflage, ihm einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, sei im Interesse einer zeitsparenden und wirkungsvollen Sachverhaltsaufklärung an Ort und Stelle geboten und vermeide den Transport umfangreicher Unterlagen.

Mit der gegen diesen Beschluß des FG gerichteten Beschwerde beantragt die Klägerin sinngemäß, den vom FG beauftragten Prüfer durch einen unabhängigen Sachverständigen aus dem Bereich der vereidigten Buchprüfer oder Steuerberater zu ersetzen und mit der Aufklärung der steuerrechtlich erheblichen Tatsachenfeststellung zu beauftragen.

Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Klägerin u.a. aus, es lägen zwar keine Gründe gegen die Person des vom FG beauftragten Prüfers vor. Er scheine auch steuerrechtliche Kenntnisse zu haben. Die Auflage, ihm einen angemessenen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, führe aber zu einer Verfahrensverzögerung, insbesondere zur Vereitelung ihrer, der Klägerin, berechtigter Umsatzsteuerguthaben. Dem wolle sie durch die Bestellung eines in jeder Hinsicht befähigten Sachverständigen begegnen.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat den Antrag der Klägerin auf Ablehnung des Sachverständigen rechtsfehlerfrei abgelehnt.

a) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§ 82 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 406 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung). Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist danach begründet, wenn ein Anlaß vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Gründe für ein derartiges Mißtrauen sind vorhanden, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, der Sachverständige werde sein Gutachten nicht unvoreingenommen abgeben (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. November 1995 VIII B 31/95, BFH/NV 1996, 344, m.w.N.).

Derartige Gründe hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Sie räumt selbst ein, daß Ablehnungsgründe gegen die Person des vom FG bestellten Sachverständigen nicht bestehen. Die allgemein gegen die Einsetzung eines Prüfungsbeamten des FG gerichteten Darlegungen ("hauseigener Gehilfe") rechtfertigen keine Ablehnung. Der aufgrund förmlichen Beweisbeschlusses eingesetzte Prüfungsbeamte beim FG ist Sachverständiger (vgl. BFH in BFH/NV 1996, 344).

b) Die Aufforderung des FG an die Klägerin, dem Sachverständigen angemessene Arbeitsbedingungen zur Anfertigung des Sachverständigengutachtens zu ermöglichen, ist eine nicht selbständig anfechtbare prozeßleitende Entscheidung (§ 128 Abs. 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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