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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.01.2000
Aktenzeichen: V E 1/00
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 4 | |
GKG § 5 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 5 Abs. 6 |
Gründe
1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer), eines Rechtsanwalts, gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 15. September 1998 V B 39/98 als unzulässig verworfen. Das Finanzgericht (FG) hatte seine Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 1995 in dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Der Erinnerungsführer hatte im Klageverfahren die Ansicht vertreten, die Umsatzbesteuerung verletze das Leistungsfähigkeitsprinzip, wenn sie sich gegen einen Rechtsanwalt richte, der Verluste erziele.
Der BFH hatte dem Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen der Nichtzulassung der Revision auferlegt. Gegen die Kostenrechnung vom 14. Dezember 1999 gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 220 DM legte der Erinnerungsführer am 23. Dezember 1999 Erinnerung ein.
Er macht u.a. geltend, der Beschluss V B 39/98 sei sittenwidrig, weil darin nicht beachtet werde, dass Rechtsanwälte von Umsatzsteuer und anderen Steuern befreit seien.
Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung vom 14. Dezember 1999 aufzuheben.
Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
2. Die Erinnerung ist unbegründet.
a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über eine Erinnerung "gegen den Kostenansatz". Hieraus folgt, dass im Erinnerungsverfahren nur Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren überprüft werden können. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, einschließlich des Ausspruchs über die Kostentragung sind dagegen nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1998 X E 8/98, BFH/NV 1999, 633; vom 20. März 1998 X E 1/98, BFH/NV 1998, 1120). Vielmehr sind diese sowohl für den Kostenfestsetzungsbeamten als auch für das Gericht, das über eine Erinnerung entscheiden muss, bindend (BFH-Beschluss vom 9. August 1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46). Auf Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der bezeichneten Entscheidungen kann die Erinnerung somit nicht gestützt werden.
Im Streitfall wendet sich der Erinnerungsführer ausschließlich gegen die sachliche Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung. Damit wird er im Erinnerungsverfahren aber nicht gehört.
b) Einwände gegen den Kostenansatz sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).
Ende der Entscheidung
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