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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.11.2003
Aktenzeichen: V E 1/03
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 Abs. 6 |
Gründe:
I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision und den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 15. Januar 2003 als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 2. April 2003 angesetzt.
Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung, mit der er schwerwiegende Rechtsverstöße geltend macht.
II. Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.
1. Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz.
2. Soweit der Kostenschuldner im Übrigen die angebliche Fehlerhaftigkeit des BFH-Beschlusses geltend macht, kann er damit in dem Erinnerungsverfahren vor dem BFH nicht gehört werden. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 15. Januar 2003 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen. Im Übrigen ist die gegen den Kostenansatz einschließlich des diesem zugrunde liegenden Streitwerts statthafte Erinnerung nicht geeignet, die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit herbeizuführen. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Januar 1994 VII E 16/93, BFH/NV 1994, 818, m.w.N.).
3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 des Gerichtskostengesetzes).
Ende der Entscheidung
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