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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.2006
Aktenzeichen: V E 1/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 21 Abs. 1 Satz 1
GKG § 66 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 22. Juli 2005 lehnte der erkennende Senat den Antrag des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner), ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts zu gewähren, ab. Ebenfalls mit Beschluss vom 22. Juli 2005 verwarf der erkennende Senat die vom Kostenschuldner persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Die Kosten wurden dem Kostenschuldner auferlegt.

Die Gegenvorstellung des Kostenschuldners hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 3. Februar 2006).

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte die Gerichtskosten mit 392 € an.

Gegen die Kostenrechnung vom 27. März 2006 wendet sich der Kostenschuldner. Er trägt vor, der PKH-Antrag gelte auch für das Beschwerdeverfahren; die Kostenberechnung sei deshalb nicht gerechtfertigt.

Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung aufzuheben.

Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Der Kostenschuldner wendet sich mit seinem Vorbringen im Wesentlichen gegen die Richtigkeit der Entscheidung, die der Kostenrechnung vorangegangen ist. Diese Einwendungen sind im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) "gegen den Kostenansatz" unbeachtlich (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. November 1998 V E 3-9/98, BFH/NV 1999, 652; vom 4. November 1999 X E 2/99, BFH/NV 2000, 581, zur Vorgängervorschrift in § 5 Abs. 1 GKG). Substantiierte Einwendungen gegen den Ansatz einzelner Kosten als solche hat er nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich.

2. Die Erinnerung hat auch keinen Erfolg unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), der nach Ergehen der Kostenrechnung ebenfalls mit der Erinnerung geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 652; vom 13. Mai 2005 XI E 1/05, BFH/NV 2005, 2012, zu § 8 Abs. 1 GKG). Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist gegeben, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dies offen zutage tritt oder wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2012). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Der Kostenschuldner hat im Schriftsatz vom 16. März 2005 nicht nur die Gewährung von PKH beantragt, sondern --ausdrücklich hervorgehoben-- auch die Zulassung der Revision.

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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