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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2007
Aktenzeichen: V E 1/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 108 |
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 7. Januar 2005 (V B 191/04) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 30. September 2004 (10 K 94/03) als unzulässig verworfen sowie einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hierfür zurückgewiesen. Eine hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2005 1 BvR 362/05).
Mit Kostenrechnung vom 23. Januar 2007 forderte die Kostenstelle des BFH unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 188 561 € eine Gebühr von 2 912 € bei dem Kostenschuldner an.
Hiergegen hat der Kostenschuldner Erinnerung erhoben mit der Begründung, der angenommene Streitwert sei unzutreffend, weil das FG "wesentliche Klagebestandteile nicht behandelt" habe. Der Streitwert beziehe sich auf eine "vollinhaltliche Verhandlung" aller Anträge. Die "summarische Betrachtung unter Veränderung der Anträge und des Klagebegehrens" würden dem Ersuchen des Klägers nicht gerecht. Wegen der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH sei eine Beschwerde beim Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.
Die Vertreterin der Staatskasse hat beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
II. Die Erinnerung ist nicht begründet.
1. Im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 47 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes --GKG--). Hat der Kostenschuldner im Beschwerdeverfahren nicht erkennbar gemacht, dass er in einem Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen werde, ist von dem Streitwert im Klageverfahren auszugehen. Entscheidend ist hierbei, welche Anträge im finanzgerichtlichen Verfahren tatsächlich gestellt wurden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2006 XI E 5/06, BFH/NV 2007, 493, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 135 Rz 35, unter "Nichtzulassungsbeschwerde").
2. Im Klageverfahren hat der Kostenschuldner beantragt, den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 5. März 2003 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer 2000 erklärungsgemäß auf ./. 446 233 DM festgesetzt wird. Wie die Kostenstelle des BFH dem Kostenschuldner mit Schreiben vom 13. Februar 2007 bereits erläutert hat, war somit der Streitwert nach dem Unterschied zwischen der festgesetzten Umsatzsteuer im Bescheid vom 25. März 2003 (in Höhe von ./. 77 438 DM) und dem Klageantrag (in Höhe von ./. 446 233 DM), somit 368 795 DM = 188 561 €, zu berechnen. Ob das FG nach dem Vorbringen des Kostenschuldners die Anträge unzutreffend wiedergegeben hat oder nicht, kann vorliegend dahinstehen. Denn der BFH muss von den im Urteil des FG wiedergegebenen Anträgen solange als richtig ausgehen, als der Kläger nicht erfolgreich im Wege eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 der Finanzgerichtsordnung hiergegen vorgegangen ist. Ob das FG nach der Rüge des Kostenschuldners die gestellten Anträge nicht "vollinhaltlich" verhandelt hat, kann nicht im Rahmen der Erinnerung gegen einen Kostenansatz, sondern ausschließlich im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geprüft werden.
Das Verfahren der Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ende der Entscheidung
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