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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.07.1998
Aktenzeichen: V E 1/98
Rechtsgebiete: UStG 1980, GKG
Vorschriften:
UStG 1980 § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | |
UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a | |
UStG 1980 § 15a | |
GKG § 5 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 14 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe
1. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungs- führer) hatte Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen Umsatzsteuer 1989 eingelegt und im Revisionsverfahren --ebenso wie im Verfahren beim FG-- beantragt, weitere Vorsteuerbeträge von 286 570 DM zu berücksichtigen. Der Erinnerungsführer hatte die Auffassung vertreten, die ihm für die Herstellung von Gebäudeteilen berechneten Steuern seien abziehbar, weil er die Bauleistungen durch steuerpflichtige Vermietung habe verwenden wollen. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision als unbegründet zurück. Der BFH legte dar, die Vorentscheidung halte den Revisionsangriffen stand, weil der Erinnerungsführer die hergestellten Räume erstmals für Umsätze durch steuerfreie Vermietung verwendet habe, die den Vorsteuerabzug nicht zuließen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- 1980).
Die Kostenstelle ging bei Berechnung der Gerichtskosten in der Kostenrechnung von einem Streitwert von 286 570 DM aus.
Dagegen wendet sich der Erinnerungsführer mit der Erinnerung. Dazu trägt er sinngemäß vor, zwischen den Beteiligten sei trotz der beantragten Berücksichtigung weiterer Vorsteuerbeträge von 286 570 DM nur ein Vorsteuerbetrag von 164 454,90 DM streitig gewesen. Der darüber hinausgehende Betrag habe ein anderes Objekt betroffen. Von den somit streitigen Vorsteuerbeträgen seien nur die Beträge als Streitwert anzusetzen, die ihm, dem Erinnerungsführer, bis zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG 1980 nach einer Nutzungsänderung im Jahr 1991 verblieben wären. Unter dem Blickwinkel, daß er die Vorsteuerbeträge nach zwei Jahren hätte berichtigen müssen, sei die Höhe der Gerichtskosten unbillig.
Der Erinnerungsführer beantragt, den Streitwert auf (2 x 16 445,90 DM =) 32 891,80 DM zu ermäßigen.
Der Vertreter der Staatskasse beim BFH beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
2. Die Erinnerung ist unbegründet.
a) Mit der Erinnerung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können auch Einwendungen gegen den vom Kostengläubiger zugrunde gelegten Streitwert geltend gemacht werden (BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 1996 IX E 3/96, BFH/NV 1997, 519; vom 10. April 1990 III E 2/89, BFH/NV 1991, 552).
b) In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist für den Wert des Streitgegenstandes allein von dem Steuerbetrag auszugehen, um den unmittelbar gestritten wird (BFH-Beschluß vom 16. Januar 1985 IX R 97/84, BFH/NV 1986, 173, m.w.N.). Dieser Betrag wird grundsätzlich durch den Antrag mit der begehrten Steuerermäßigung bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das gilt auch für den Streitfall, in dem die erstrebte Steuerermäßigung eindeutig --und wie im Verfahren vor dem FG-- beziffert worden war. Daß der Erinnerungsführer eine geringere als die beantragte Steuerermäßigung erreichen wollte, hätte er durch Änderung seines Antrags ausdrücken müssen.
Für die Bestimmung des Streitwerts ist das geltend gemachte Interesse in seiner Gesamtheit, das ein Steuerpflichtiger an der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens hat, nicht maßgebend (Anschluß an BFH-Urteil vom 24. Januar 1958 VI 195/56 U, BFHE 66, 318, BStBl III 1958, 122). Künftige Auswirkungen der Entscheidung sind weder ein- noch gegenzurechnen (BFH in BFH/NV 1986, 173). In Umsatzsteuerfällen ist deshalb für die Bemessung des Streitwerts nur der streitige Steuerbetrag aus dem angefochtenen Steuerbescheid von Bedeutung. Eine Verrechnung mit Steuerminderungen in Folgejahren, die sich durch eine Vorsteuerberichtigung erst im Jahr der Berichtigung ergeben (BFH-Beschluß vom 10. Februar 1987 V E 1-2/87, BFH/NV 1987, 388, für eine Rechnungsberichtigung), beeinflußt den Streitwert nicht.
Ende der Entscheidung
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