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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.10.2003
Aktenzeichen: V E 2/03
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 1 Satz 1
GKG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Durch Beschluss wies der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin), die sie --neben einem anderen Beschwerdeführer-- als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Frau X erhoben hatte, als unbegründet zurück. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an.

Mit der Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BFH macht die Erinnerungsführerin u.a. geltend, sie habe die Erbschaft nach Frau X ausgeschlagen. Sie hält trotz Erläuterung der Rechtslage an ihrem Begehren fest, Kosten gegen sie nicht zu erheben.

Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. 1. Die Erinnerung ist unbegründet.

a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entscheidet das Gericht über eine Erinnerung "gegen den Kostenansatz". Hieraus folgt, dass im Erinnerungsverfahren nur Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren überprüft werden können. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, einschließlich des Ausspruchs über die Kostentragung sind dagegen nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1998 X E 8/98, BFH/NV 1999, 633; vom 20. März 1998 X E 1/98, BFH/NV 1998, 1120). Vielmehr sind diese sowohl für den Kostenfestsetzungsbeamten als auch für das Gericht, das über eine Erinnerung entscheiden muss, bindend (BFH-Beschluss vom 9. August 1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46). Auf Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der bezeichneten Entscheidungen kann die Erinnerung somit nicht gestützt werden.

Im Streitfall wendet sich die Erinnerungsführerin ausschließlich gegen die sachliche Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung. Damit wird sie im Erinnerungsverfahren aber nicht gehört.

b) Einwände gegen den Kostenansatz sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

c) Gründe, dem Begehren nach § 8 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung zu entsprechen, sind nicht vorgetragen und nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung in der Beschwerdesache musste auch gegen die Erinnerungsführerin ergehen, weil die Beschwerde in ihrem Namen und in ihrem Auftrag erhoben wurde.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).

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