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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.08.2002
Aktenzeichen: V E 3/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Rechtsbehelfsführer (Kostenschuldner) hatte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts ... eingelegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des BFH hat daraufhin mit Kostenrechnung vom 10. April 2002 die Gerichtskosten mit 25,50 EUR festgesetzt. Der Kostenschuldner hat gegen die Kostenrechnung Erinnerung und nach einem Schreiben der Kostenstelle vom 2. Mai 2002 sofortige Beschwerde eingelegt.

II. Die Rechtsbehelfe haben keinen Erfolg. Gegen den Kostenansatz kann zwar nach § 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) Erinnerung eingelegt werden; mit der Erinnerung können aber nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert. Solche Einwendungen hat der Kostenschuldner nicht erhoben. Er meint vielmehr nach wie vor, die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hätte nicht als unzulässig verworfen werden dürfen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

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