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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: V E 5/05
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 | |
GKG § 4 | |
GKG § 5 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
I. In einem Verfahren betreffend Umsatzsteuer hatte das Finanzgericht (FG) in einem "Zwischenstreit über die Befangenheit" am 28. Januar 2002 beschlossen:
"Der Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Feststellung der Befangenheit des Richters am Finanzgericht (X) wird abgelehnt."
Der Prozessbevollmächtigte (Kostenschuldner und Erinnerungsführer) --ein Steuerberater-- legte "das zulässige Rechtsmittel" ein. Der Bundesfinanzhof (BFH) verwarf das Rechtsmittel mit Beschluss vom 25. April 2002 V B 50/02 als unzulässig, weil gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Die Kosten des Verfahrens wurden "Steuerberater S" (dem Kostenschuldner und jetzigen Erinnerungsführer) auferlegt.
Der Kostenbeamte des BFH setzte die dem Kostenschuldner auferlegten Kosten durch Kostenrechnung vom 24. Juli 2002 gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit 26,50 € fest.
Mit Schreiben vom 5. April 2005 wandte sich der Kostenschuldner gegen die Beitreibung dieser Kosten.
Der erkennende Senat wertete das Vorbringen als Erinnerung gegen den Kostenansatz und als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung. Letzteren lehnte er mit Beschluss vom 15. April 2005 V S 9/05 ab.
Die Kostenstelle bat den Kostenschuldner daraufhin um Mitteilung, ob die Erinnerung aufrecht erhalten oder dem Senat zur Entscheidung vorgelegt werden solle.
Nachdem der Kostenschuldner dieses Schreiben unbeantwortet ließ, hat die Kostenstelle die Erinnerung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über eine Erinnerung "gegen den Kostenansatz". Hieraus folgt, dass im Erinnerungsverfahren nur Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren überprüft werden können. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, einschließlich des Ausspruchs über die Kostentragung sind dagegen nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 29. Oktober 1998 X E 8/98, BFH/NV 1999, 633; vom 20. März 1998 X E 1/98, BFH/NV 1998, 1120). Vielmehr sind diese sowohl für den Kostenfestsetzungsbeamten als auch für das Gericht, das über eine Erinnerung entscheiden muss, bindend (BFH-Beschluss vom 9. August 1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46). Auf Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der bezeichneten Entscheidungen kann die Erinnerung somit nicht gestützt werden.
Der Kostenschuldner kann deshalb mit der vorliegenden Erinnerung auch nicht geltend machen, ihm seien im Beschluss vom 25. April 2002 V B 50/02 zu Unrecht die Kosten des damaligen Rechtsmittelverfahrens auferlegt worden; sie hätten seinem Mandanten auferlegt werden müssen. Im Übrigen hatte das FG den "Antrag des Prozessbevollmächtigten" (und nicht den seines Mandanten) auf Feststellung der Befangenheit des Richters am FG (X) abgelehnt und dieser das dagegen zulässige Rechtsmittel eingelegt. Der Senat hat deshalb ihn als den Rechtsmittelführer behandelt.
2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 5 Abs. 6 GKG).
Ende der Entscheidung
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