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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.08.2004
Aktenzeichen: V K 1/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, StGB


Vorschriften:

FGO § 134
ZPO § 580 Nr. 5
ZPO § 581 Abs. 1
StGB § 339
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juni 2003 die Beschwerde u.a. des Antragstellers wegen Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten im Verfahren ... wegen Umsatzsteuer 1990, 1991 und 1994, Haftung Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 1990, 1991 und 1994, Haftung Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer IV/1995, Zinsen zur Umsatzsteuer 1990, 1991 und 1994 und Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 1994 als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 24. November 2003 nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2003, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, beantragt der Antragsteller, den genannten Senatsbeschluss aufzuheben und gemäß den Schlussanträgen in dem genannten Verfahren zu entscheiden.

Der Antragsteller begründet seinen Restitutionsantrag damit, dass ein Fall des § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliege, weil sich die erkennenden Richter einer strafbaren Verletzung ihrer Amtspflicht i.S. des § 339 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gemacht hätten. Eine entsprechende Strafanzeige sei erstattet worden. Der Tatbestand des § 339 StGB sei durch willkürliche Verletzung der sich aus Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Vorlagepflicht erfüllt.

II. 1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 5 ZPO ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 134 FGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Nach § 580 Nr. 5 ZPO findet ein Restitutionsverfahren statt, wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat. Zur schlüssigen Begründung eines Restitutionsantrages ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht nur erforderlich, einen Grund für den Antrag, hier einen Fall von § 580 Nr. 5 ZPO, näher darzulegen, vielmehr ist auch schlüssig auszuführen, dass die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO erfüllt sind; anderenfalls ist der Antrag unzulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 2003 VII K 7/03, nicht veröffentlicht).

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens findet nach § 581 Abs. 1 ZPO (auch in den Fällen des § 580 Nr. 5 ZPO) nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Antragsteller jedoch weder dargelegt noch entsprechend nachgewiesen. Sein Vorbringen, dass der Straftatbestand des § 339 StGB erfüllt und Strafanzeige gegen die benannten Richter erstattet worden sei, genügt den Anforderungen des § 581 Abs. 1 ZPO an eine schlüssige Begründung des Antrages auf Restitution nicht.



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