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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.11.2008
Aktenzeichen: V K 4/08
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 134 | |
ZPO § 579 | |
ZPO § 584 Abs. 1 |
Gründe:
Mit ihrem als "Nichtigkeitsklage" bezeichneten Rechtsbehelf macht die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend, dass der Beschluss des Senats vom 19. Mai 2008 V B 32/07 und das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 12. Dezember 2006 4 K 127/02 aufgrund schwerwiegender Verfahrensmängel rechtswidrig und nichtig seien.
Die Klägerin beantragt, die Nichtigkeit des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 2008 V B 32/07 und das Urteil des Sächsischen FG vom 12. Dezember 2006 4 K 127/02 festzustellen und diese Entscheidungen aufzuheben.
Der Rechtsbehelf ist unzulässig.
1.
Soweit das Urteil des FG für nichtig erklärt werden soll, ergibt sich die Unzulässigkeit bereits daraus, dass der Nichtigkeitsantrag gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 584 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) insoweit nicht beim BFH, sondern beim FG anzubringen wäre.
2.
Die "Nichtigkeitsklage" gegen den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2008 V B 32/07 ist --da er sich nicht auf ein Urteil i.S. von § 578 ZPO bezieht-- als Antrag zu verstehen, den angegriffenen Beschluss gemäß § 134 FGO i.V.m. § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. zur Umdeutung einer Nichtigkeitsklage in einen Nichtigkeitsantrag BFH-Beschluss vom 18. März 1988 V K 1/88, BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586).
Hinsichtlich des angegriffenen Senatsbeschlusses hat die Klägerin entgegen § 134 FGO und § 583 ZPO keine Nichtigkeitsgründe i.S. des § 579 Abs. 1 ZPO dargetan. Auf den geltend gemachten Vertretungsmangel auf der Prozessgegenseite kann sie sich im Rahmen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht berufen, weil der Mangel der vorschriftsmäßigen Vertretung nur vom nichtvertretenen Beteiligten --das wäre hier das nach Auffassung der Klägerin verfahrenswidrig nicht einbezogene Finanzamt-- gerügt werden kann (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1992 VII R 71/92, BFH/NV 1993, 314, m.w.N.). Im Hinblick auf die darüber hinaus geltend gemachten Verfahrensverstöße ist ein Bezug zu einem der Nichtigkeitsgründe des § 579 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar.
3.
Die beantragte Akteneinsicht war nicht zu gewähren. Ist ein Rechtsbehelf unzulässig, besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht. Denn die Akten sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, dem Rechtsschutz in diesem Verfahren zu dienen (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Juni 2007 VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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