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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.04.2006
Aktenzeichen: V R 1/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 138 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 143 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) dem Antrag des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) durch Änderung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 2000 stattgegeben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Darüber, ob auch, wie vom Kläger beantragt, die Kosten für die Zuziehung des klägerischen Prozessvertreters im Vorverfahren erstattungsfähig sind (vgl. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), hat nicht der Senat, sondern das Finanzgericht zu befinden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505; Beschluss vom 16. November 2005 VII R 2/05, BFH/NV 2006, 353).
Ende der Entscheidung
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