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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.08.2004
Aktenzeichen: V R 106/01
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 160 | |
FGO § 73 Abs. 1 |
Gründe:
I. Der mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Kläger und Revisionskläger (Kläger) war ... und führte im Streitjahr 1996 als Einzelunternehmer Umsätze durch Gartenbauarbeiten aus.
Aufgrund von Rechnungen über Pflasterarbeiten der ... Lda. (L, Portugal) vom 25. Juli 1996 über 16 175,73 DM und vom 14. Oktober 1996 über 25 308,96 DM, die an die ... OHG in ... gerichtet waren und den Vermerk enthielten "MwSt 0-0 Regelung", nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Kläger für Umsatzsteuer in Höhe von 5 410,70 DM (= 15 v.H. aus 41 485,69 DM) in Anspruch, weil es der Auffassung war, der Rechnungsaussteller sei eine Scheinfirma und habe die berechneten Leistungen nicht ausgeführt.
Außerdem ließ das FA Aufwendungen des Klägers von 41 485,69 DM unter Hinweis auf § 160 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht als Betriebsausgaben bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 1996, bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 1996 und bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für 1996 zum Abzug zu.
Den gegen den Einkommensteuerbescheid für 1996 gerichteten Einspruch verwarf das FA als unzulässig, weil die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt worden war. Die übrigen Einsprüche gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 1996, gegen den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für 1996 und gegen den erwähnten Umsatzsteuerhaftungsbescheid wies das FA als unbegründet zurück.
Die gegen die bezeichneten Bescheide gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 und die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für 1996 beurteilte das FG als unzulässig, weil der Kläger durch die Einkommensteuerfestsetzung nicht beschwert sei, und weil er gegen die Verlustfeststellung 1996 keinen Einspruch eingelegt habe.
Die Klage gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 1996 und gegen den Haftungsbescheid wegen Umsatzsteuer wies das FG als unbegründet ab.
Mit der gegen dieses Urteil "wegen Einkommensteuer 1996, Gewerbesteuermessbetrag 1996, Haftung für Umsatzsteuer 1996 und Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs 1996" eingelegten Revision, die das FG zugelassen hatte, rügt der Kläger u.a. unzutreffende Versagung des Betriebsausgabenabzugs.
II. Der Senat trennt die zusammen mit dem Verfahren wegen Haftung für Umsatzsteuer bei ihm anhängigen Verfahren wegen Einkommensteuer 1996, Gewerbesteuermessbetrag 1996 und Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs 1996 gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und gibt die Verfahren wegen Einkommensteuer 1996, Gewerbesteuermessbetrag 1996 und Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs 1996 an den dafür zuständigen X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (Geschäftsverteilungsplan des BFH 2004, dort unter A. Sachliche Zuständigkeit der Senate, X. Senat).
Der V. Senat des BFH, der für das Verfahren wegen Haftung für Umsatzsteuer zuständig ist (Geschäftsverteilungsplan des BFH 2004, dort unter A. Sachliche Zuständigkeit der Senate, V. Senat), ist nicht zur Entscheidung über die übrigen Verfahren befugt.
Die dem V. Senat nach den Ergänzenden Regelungen des Geschäftsverteilungsplans (dort unter I. 1. und 2. Buchst. a) eingeräumte allgemeine Zuständigkeit für den Fall der Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig ist nicht gegeben, weil die Revision nicht einheitlich als unzulässig zu verwerfen ist. In den mehreren Verfahren sind nicht nur solche Rechtsfragen streitig, über die einheitlich zu entscheiden ist (vgl. Ergänzende Regelungen des Geschäftsverteilungsplans, unter I. 3.). Vielmehr ist über die streitigen materiellen Rechtsfragen in den angefochtenen Bescheiden nicht einheitlich (vgl. Ergänzende Regelungen des Geschäftsverteilungsplans, unter I. 6.) zu entscheiden.
Somit ist der X. Senat des BFH zur Entscheidung über die abgetrennten Verfahren berufen.
Ende der Entscheidung
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