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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.04.2001
Aktenzeichen: V R 11/01
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 115 Abs. 1 | |
FGO § 116 | |
FGO § 116 Abs. 1 a.F. | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 22. November 2000 (3 K 3813/99) die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Umsatzsteuer 1984 bis 1988 ab. Ebenfalls mit Urteil vom 22. November 2000 wies es die Klage wegen Umsatzsteuer 1982 und 1983 (3 K 3812/99) ab. Hiergegen legte der Kläger Revision ein und trug vor, "das Rubrum" des angefochtenen Urteils "sei verwirrend"; die Streitsachen 3 K 3813/99 und 3 K 3812/99 seien zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden. Es sei lediglich eine Entscheidung in der Sache 3 K 3813/99, nicht in der Sache 3 K 3812/99 ergangen. Eine weitere Begründung ist beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht eingegangen. Dies wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Schreiben vom 13. Februar 2001 (zugestellt am 14. Februar 2001) mitgeteilt.
II. Die Revision ist unzulässig.
Dies beurteilt sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, weil die angefochtene Entscheidung des FG vor dem 1. Januar 2001 verkündet und zugestellt worden ist (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I, 1757).
Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. Hierauf wurde der Kläger durch die der angefochtenen Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger hat substantiiert und in sich schlüssig (s. dazu z.B. BFH-Urteile vom 2. August 1996 XI R 50/95, BFH/NV 1997, 134, und vom 4. März 1997 X R 123/96, BFH/NV 1997, 597, m.w.N.) keinen Revisionsgrund i.S. des § 116 Abs. 1 FGO a.F. dargetan. Nicht nachvollziehbar ist seine Rüge, das FG habe die Verfahren 3 K 3812/99 und 3 K 3813/99 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, es sei aber keine Entscheidung zu 3 K 3813/99 ergangen, denn das FG hat mit Urteil vom 22. November 2000 3 K 3812/99 die Klage wegen Umsatzsteuer 1982 und 1983 abgewiesen. Eine gemeinsame Entscheidung über beide Klagen und nicht --wie geschehen-- die Entscheidung in zwei Urteilen, hätte im Übrigen nicht nur die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung, sondern auch die Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung erfordert.
Ende der Entscheidung
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