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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: V R 11/06
Rechtsgebiete: UStG 1999, Richtlinie 77/388/EWG, FlRG, FlaggRVO, HGB, SchRegO, ZPO
Vorschriften:
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 5 | |
UStG 1999 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 | |
UStG 1999 § 1a Abs. 1 Nr. 1 | |
UStG 1999 § 1b Abs. 1 | |
UStG 1999 § 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 | |
UStG 1999 § 3 Abs. 1 | |
UStG 1999 § 3 Abs. 6 Satz 1 | |
UStG 1999 § 3d Satz 1 | |
UStG 1999 § 18 Abs. 5a | |
Richtlinie 77/388/EWG Art. 28a Abs. 3 | |
FlRG § 9 Abs. 1 Satz 2 | |
FlaggRVO § 3 Abs. 1 Nr. 5 | |
HGB § 480 Abs. 1 | |
SchRegO § 4 Abs. 2 | |
ZPO § 41 Nr. 6 | |
ZPO § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 |
2. Die Beurteilung, wo eine Beförderung endet, ist im Wesentlichen das Ergebnis einer Würdigung, die dem FG als Tatsacheninstanz obliegt.
Gründe:
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb mit Kaufvertrag vom 27. Oktober 1996 von der Firma X in Finnland eine neue Segelyacht mit einer Länge von über 27 m. Das Schiff wurde im Juni 1999 an einen vom Kläger beauftragten Kapitän (O) im Hafen von Y in Finnland übergeben.
In der Rechnung an den Kläger wies X keine Umsatzsteuer aus, sondern gab in den Unterlagen über die Zollabfertigung der Yacht vom Juni 1999 (einem sog. "T2L"-Papier, § 315 Abs. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung --ZKDV--) als Bestimmungsland der Yacht Deutschland an. Aus der sog. "Ausklarierung" vom selben Tag, auf die das Finanzgericht (FG) Bezug genommen hat, ergibt sich, dass das Schiff auf eigenem Kiel über Stockholm, Kiel, Southampton, Gibraltar, Cannes, Sardinien, Spanien (Gran Canaria) in die Karibik fahren sollte; außerdem enthält die Ausklarierung den Hinweis: "The ship departs Kiel via Stockholm".
Das Schiff wurde im Juni 1999 antragsgemäß mit Heimathafen ... in das deutsche Schiffsregister eingetragen und führte die deutsche Flagge. Im Juni 1999 befand es sich zwei Tage in Kiel.
Der Kläger nutzte das Schiff ausschließlich für nichtunternehmerische Zwecke. Das Logbuch, auf das das FG ebenfalls Bezug genommen hat, weist aus, dass sich die Yacht in den Monaten Juli bis November 1999 in verschiedenen Häfen des Mittelmeers befand. Von Dezember 1999 bis März 2000 legte sie in Häfen auf Martinique, St. Lucia, Antigua und St. Maarten in der Karibik an. Im März 2000 fuhr sie über die Azoren und Gibraltar nach Frankreich. Im Dezember 2000 gelangte sie wieder in deutsche Hoheitsgewässer.
Aufgrund einer Kontrollmitteilung der finnischen Steuerverwaltung vom März 2000 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) durch Umsatzsteuerbescheid für die Fahrzeugeinzelbesteuerung vom 20. April 2001 gemäß § 18 Abs. 5a des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1999) Umsatzsteuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs fest. Es ging davon aus, dass der Kläger die Yacht im Juni 1999 in Deutschland innergemeinschaftlich erworben habe.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die Klage ab ("Entscheidungen der Finanzgerichte" --EFG-- 2006, 769). Es ging davon aus, dass im Streitfall ein innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeugs in Deutschland erfolgt sei. Der Kläger habe die Segelyacht durch einen von ihm beauftragten Kapitän in Finnland abgeholt und nach Deutschland befördert. Das FG war weiter davon überzeugt, dass auch nach dem Willen des Klägers Bestimmungsland der Yacht i.S. des § 3d Satz 1 UStG 1999 Deutschland gewesen sei. Zwar ergebe sich aus der Ausklarierung vom Juni 1999, dass das Schiff über Stockholm, Kiel etc. schließlich in die Karibik habe segeln sollen und nach dem Logbuch auch tatsächlich gesegelt sei. Auf das jeweilige Bestimmungsland sei jedoch aus den Gesamtumständen und aus Indizien zu schließen. Nach den Gesamtumständen sei der Ort des Endes der Beförderung nicht der in der Ausklarierung genannte Endpunkt der Fahrt, sondern Deutschland. Hierfür spreche, dass auf dem Zollformular vom Juni 1999 Deutschland als Bestimmungsland angegeben worden sei. Ein weiteres Indiz sei, dass der Kläger die Segelyacht mit dem Heimathafen ... in ein deutsches Schiffsregister habe eintragen lassen. Außerdem habe die Yacht rund 18 Monate nach der Übergabe wieder deutsche Hoheitsgewässer erreicht.
Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts (§ 3d, § 1b UStG 1999). Er trägt vor, im Streitfall könne Deutschland nicht als Bestimmungsland angenommen werden. Abzustellen sei allein darauf, wo sich der Gegenstand der Lieferung am Ende der Beförderung bestimmungsgemäß befunden habe. Insoweit gelte --entgegen der Auffassung des FG-- bei Yachten dasselbe wie bei allen anderen Gegenständen der Lieferung. Bestimmungsland sei danach jedenfalls nicht Deutschland gewesen, weil die Yacht auf seine, des Klägers, Weisung in die Karibik befördert worden sei. Im Jahr 1999 sei das Schiff nur an zwei Tagen in Kiel in Deutschland gewesen. Dort habe es am Tiessenkai angelegt, der zum Freihafen Kiel gehöre. Erst im Dezember 2000 habe sich die Yacht auf deutschem Hoheitsgebiet befunden; zu diesem Zeitpunkt sei das Schiff aber nicht mehr neu gewesen.
Unerheblich sei demgegenüber, dass Deutschland in verschiedenen Dokumenten von der Verkäuferin als Bestimmungsland genannt worden sei. Soweit das FG für die Feststellung des Bestimmungslandes darauf abgestellt habe, dass das Schiff unter deutscher Flagge fahre und in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sei, könne dem auch nicht gefolgt werden. Die Segelyacht des Klägers habe ihren Bestimmungsort vielmehr dort, wo sie regelmäßig in Gebrauch sei. Dies sei jedenfalls nicht in Deutschland.
Im Revisionsverfahren hat der Kläger zudem vorgetragen, die Yacht sei von ihrer Bauart und Ausrüstung her zur Nutzung auf Nord- und Ostsee ungeeignet.
Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung und den Umsatzsteuerbescheid des FA vom 20. April 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2002 aufzuheben.
Das FA beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass der Erwerb der Yacht durch den Kläger als innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland steuerbar ist.
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG 1999 unterliegt der deutschen Umsatzsteuer der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
a) § 1a Abs. 1 UStG 1999 lautet wie folgt:
"Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat;
2. der Erwerber ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und
3. die Lieferung an den Erwerber
a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und
b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei."
b) Eine Lieferung kann gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 UStG 1999, Art. 28a Abs. 3 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) u.a. dadurch erfolgen, dass der Leistende den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen, und der Gegenstand der Lieferung durch einen vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert wird.
c) Nach § 1b Abs. 1 UStG 1999 ist auch der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG 1999 genannten Personen gehört, unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind u.a. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 m (§ 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999). Ein Wasserfahrzeug gilt als neu, wenn es nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt (§ 1b Abs. 3 Nr. 2 UStG 1999).
d) Der innergemeinschaftliche Erwerb wird nach § 3d Satz 1 UStG 1999 in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Nach § 3 Abs. 6 Satz 2 UStG 1999 ist Befördern jede Fortbewegung eines Gegenstandes. Eine Beförderung liegt auch vor, wenn der Gegenstand der Lieferung mit eigener Kraft fortbewegt wird (vgl. Abschn. 30 Abs. 2 Satz 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR-- 1996/2005). Die Beförderung ist beendet, wenn der Gegenstand der Lieferung seinen Bestimmungsort erreicht hat.
Die Beurteilung, wo eine Beförderung endet, ist --wie allgemein bei tatsächlichen Fragen im Zusammenhang mit einer Lieferung (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. September 2003 V R 9, 10/02, BFHE 203, 389, BStBl II 2004, 627)-- im Wesentlichen das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung, die dem FG als Tatsacheninstanz obliegt und die den BFH grundsätzlich bindet (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).
2. Ausgehend davon hält die Beurteilung des FG, dass der Kläger einen innergemeinschaftlichen Erwerb der Yacht in Deutschland bewirkt habe, den Angriffen der Revision stand.
a) Die Yacht des Klägers war mit einer Länge von mehr als 7,5 m ein Wasserfahrzeug i.S. von § 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 und sie galt auch als neues Fahrzeug, weil ihre erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurücklag (§ 1b Abs. 3 Nr. 2, 2. Alternative UStG 1999).
Die Yacht gelangte aus Finnland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, wo sie einem Beauftragten des Klägers im Juni 1999 zur Beförderung übergeben wurde, im Juni 1999 nach Deutschland und damit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates. Ob das Schiff, wie der Kläger meint, lediglich im Freihafen Kiel (zu dessen Umfang vgl. Verordnung über die Änderung des Umfangs des Freihafens Kiel vom 25. Juli 1955, Bundesanzeiger --BAnz-- 1955, Nr. 147, i.d.F. vom 29. Oktober 1992, BAnz 1992, 8789) anlegte, kann dabei offen bleiben, weil nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 UStG 1999 auch der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs in einem deutschen Freihafen --wie ein Erwerb im Inland-- der deutschen Umsatzsteuer unterliegt.
Das FG hat aufgrund der festgestellten Tatsachen und Beweismittel (insbesondere aufgrund der Angaben in dem sog. "T2L"-Papier i.S. des § 315 ZKDV und der antragsgemäßen Eintragung der Yacht im Juni 1999 in ein Schiffsregister mit deutschem Heimathafen) den Streitfall dahin gehend gewürdigt, dass der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland bewirkt worden ist, weil sich die Yacht am Ende der Beförderung in Deutschland befunden hat (§ 3d Satz 1 UStG 1999). Diese Würdigung des FG ist aufgrund der festgestellten Tatsachen möglich. Sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze; sie bindet daher den Senat (§ 118 Abs. 2 FGO).
b) Die Einwendungen des Klägers gegen diese Würdigung greifen nicht durch. Abgesehen davon, dass der Kläger insoweit lediglich seine eigene Würdigung an die Stelle der möglichen Würdigung des FG setzt, ergeben sich auch aus der sog. "Ausklarierung", auf die sich der Kläger für seine abweichende Auffassung beruft, Anhaltspunkte dafür, dass Bestimmungsland der Yacht Deutschland war. Denn auf ihr ist vermerkt: "The ship departs" (sc.: for) "Kiel via Stockholm" (Das Schiff fährt nach Kiel über Stockholm). Die nach Ende der Beförderung durchgeführte Kreuzfahrt der Yacht, über deren Dauer, Route und Anlegepunkte allein der Kläger entschied, ist als erstmalige Verwendung des nach Deutschland gelieferten Schiffs durch den Kläger anzusehen. Diese hat auf das Bestimmungsland keinen Einfluss mehr (vgl. ähnlich Grünwald in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 3d Rz 9). Zudem wäre die Angabe "Karibik" zur Feststellung des Bestimmungslands i.S. des § 3d Satz 1 UStG 1999 ohnehin nicht geeignet. Sie ist hierfür zu unbestimmt, weil sich aus ihr nicht ergibt, in welchen Staat die Yacht hätte fahren sollen.
Entgegen der Auffassung des Klägers durfte das FG auch die erklärungsgemäße Eintragung von ... als deutschen Heimathafen der Yacht als Indiz für das Bestimmungsland berücksichtigen. Bei der Yacht des Klägers handelt es sich um ein Seeschiff, weil sie ein sonstiges zur Seefahrt bestimmtes Schiff i.S. des § 1 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes --FlRG-- (BGBl I 1994, 3140), § 3 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung --SchRegO-- (BGBl I 1994, 1133) ist. Sonstige Schiffe in diesem Sinn sind u.a. alle übrigen zur Seefahrt eingesetzten Nichterwerbsschiffe in privatem Eigentum, wie z.B. Yachten (Staudinger/Nöll, BGB, § 1 SchRegO Rz 11). Heimathafen ist gemäß § 480 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) der Ort, von dem aus die Seefahrt mit dem Schiff betrieben wird. Die Regelung des § 480 Abs. 1 HGB gehört zwar zum Seehandelsrecht, die Definition des Heimathafens gilt aber für alle Seeschiffe (vgl. Staudinger/Nöll, BGB, § 1 SchRegO Rz 35). Der Kläger hat demnach mit der Angabe des Heimathafens ... selbst erklärt, von Deutschland aus die Seefahrt mit der Yacht zu betreiben. Der Angabe eines inländischen Heimathafens hätte es jedoch --worauf das FA zu Recht hingewiesen hat-- weder flaggenrechtlich (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FlRG, § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Flaggenrechtsverordnung, BGBl I 1990, 1389) noch schiffsregisterrechtlich (§ 4 Abs. 2 SchRegO) bedurft. Vielmehr wäre auch die Angabe eines ausländischen "Registerhafens" zulässig gewesen (vgl. Staudinger/Nöll, BGB, § 1 SchRegO Rz 35; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 480 HGB Rz 2).
c) Soweit der Kläger geltend macht, der Yacht fehle aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung die Eignung zur Nutzung in deutschen Gewässern, handelt es sich zum einen um einen neuen Vortrag, der im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden kann. Im Übrigen kommt es für die Bestimmung des Ortes eines innergemeinschaftlichen Erwerbs --jedenfalls eines neuen Fahrzeugs gemäß § 16 UStG 1999-- gemäß § 3d Satz 1 UStG 1999 nicht, wie der Kläger meint, auf den Ort der Nutzung, sondern darauf an, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.
Ende der Entscheidung
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