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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.10.1998
Aktenzeichen: V R 12/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 124 Abs. 1
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Dezember 1994 als unbegründet ab. Es ließ die Revision gegen sein --mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenes-- Urteil nicht zu.

Die Klägerin legte mit Schriftsatz vom 30. Januar 1998 gegen dieses Urteil "Revision" ein und kündigte an, welchen Antrag sie im Revisionsverfahren stellen werde. Sie führte aus, die Revision werde als "Grundsatz-Revision" eingelegt; die Begründung, die Revision zuzulassen, werde gesondert innerhalb der normalen Revisionsbegründungsfrist erfolgen.

Mit Schriftsatz der Klägerin vom 25. Februar 1998 "wird die mit Schriftsatz vom 30.01.1998 eingelegte Revision wie folgt begründet". Nach dem Antrag, das Urteil des FG aufzuheben und den angefochtenen Bescheid um einen bestimmten Betrag zu ermäßigen, setzt sich die Klägerin im einzelnen mit dem angefochtenen Urteil auseinander.

II. Das als Revision aufzufassende Rechtsmittel ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Der Senat sieht in dem mit Schriftsatz der Klägerin vom 30. Januar 1998 eingelegten Rechtsmittel eine Revision. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Rechtsmittelschrift. Es wird durch den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 25. Februar 1998 bestätigt.

2. Die Revision der Klägerin ist unzulässig, weil sie vom FG nicht zugelassen worden ist.

Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet die Revision abweichend von § 115 Abs. 1 FGO nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Enthält die Entscheidung des FG --wie im Streitfall-- keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision, so ist sie versagt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 24. Juli 1996 VIII R 41/96, BFH/NV 1997, 128).

3. Die Revision ist auch nicht ohne Zulassung nach § 116 FGO wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels statthaft. Gründe dafür sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

4. Die --von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe ausdrücklich als solche eingelegte-- unzulässige Revision kann nicht in eine statthafte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 3 FGO umgedeutet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 12. August 1996 I R 20/95, BFH/NV 1997, 136).

Im übrigen wäre das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig, weil innerhalb der Monatsfrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO keine Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgetragen worden sind. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Begründung vielmehr (lediglich) gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des FG.



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