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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.05.2003
Aktenzeichen: V R 13/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO a.F. § 116 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Gegen das Urteil eines Finanzgerichts (FG) steht den Beteiligten die Revision nur dann zu, wenn entweder das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat (§ 115 Abs. 1 FGO). Keine der Voraussetzungen liegt im Streitfall vor.

Die Möglichkeit, eine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO a.F. einzulegen, hat der Gesetzgeber durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) abgeschafft.

Ein von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe --wie hier-- ausdrücklich als "Revision" eingelegtes (und entsprechend begründetes) Rechtsmittel kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 2000 I R 49/00, BFH/NV 2001, 196; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung 5. Aufl., § 120 Rz. 12; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 120 FGO Rz. 54; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 120 FGO, Rz. 12).



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