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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.2000
Aktenzeichen: V R 16/00
Rechtsgebiete: AO 1977, UStG, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

AO 1977 § 164 Abs. 2
UStG § 4 Nr. 12
UStG § 4 Nr. 12 Satz 2
FGO § 56
FGO § 120 Abs. 1 Satz 2
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116
FGO § 120 Abs. 2 Satz 2
FGO § 56 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1992 bis 1994 eine Pension mit Gaststätte. Aufgrund eines 1989 mit dem Freistaat Bayern abgeschlossenen "Kostenübernahmevertrages" verpflichtete sich der Kläger, ab Oktober 1989 mit Personen, die ihm von der Landesflüchtlingsverwaltung zugewiesen wurden, Beherbergungsverträge abzuschließen.

Mit der Klage gegen die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA-- ihm gegenüber erlassenen, gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Umsatzsteuerbescheide für 1992 bis 1994 machte der Kläger u.a. geltend, diese Vermietungsumsätze seien als steuerfrei gemäß § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu beurteilen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 13. Januar 2000 mit der Begründung ab, bei einer wahlweisen Bereithaltung von Räumen zur kurz- oder langfristigen Vermietung sei die Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG insgesamt ausgeschlossen.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger mit der Begründung, diese Vermietungsumsätze seien steuerfrei, Revision ein und beantragte, die Umsatzsteuer für 1992 um ... DM, für 1993 um ... DM und für 1994 um ... DM herabzusetzen.

Auf entsprechende Anträge des Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde diesem gegenüber die Frist für die Revisionsbegründung mehrfach, zuletzt bis zum 30. August 2000 verlängert. Am 31. August 2000 ging per Telefax ein weiterer Fristverlängerungsantrag bis zum 31. Oktober 2000 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Die Geschäftsstelle des erkennenden Senats wies den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 1. September 2000, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 4. September 2000, auf den verspäteten Eingang seines Fristverlängerungsantrags und die Möglichkeit hin, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu beantragen. Zugleich wies die Geschäftsstelle darauf hin, dass gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO die Revisionsbegründungsfrist nur auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag verlängert werden könne.

Der Kläger beantragte darauf unter Hinweis auf seinen Fristverlängerungsantrag am 15. September 2000 durch seinen Prozessbevollmächtigten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für diesen Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Eine weitere Begründung der Revision hat der Kläger nicht vorgelegt.

Das FA hatte Gelegenheit zur Äußerung.

II. Die Revision ist unzulässig.

1. Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn sie das FG bzw. auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH zugelassen hat oder wenn ein Fall des § 116 FGO gegeben ist. Hierüber ist der Kläger im angefochtenen Urteil ordnungsgemäß belehrt worden.

Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger nicht eingelegt.

2. Einen der in § 116 FGO abschließend aufgezählten Gründe für eine zulassungsfreie Revision (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 116 Rz. 1, m.w.N.) hat der Kläger bis zum Ablauf der für den Kläger zuletzt bis zum 30. August 2000 verlängerten Revisionsbegründungsfrist nicht, wie dies erforderlich gewesen wäre (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO), vorgebracht.

3. Nach § 56 Abs. 2 FGO hätte der Kläger innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses nicht nur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, sondern auch die versäumte Rechtshandlung nachholen müssen.

Nachdem die Geschäftsstelle des erkennenden Senats den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem am 4. September 2000 zugestellten Schreiben darauf hingewiesen hatte, dass sein Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist verspätet am 31. August 2000 eingegangen sei und die Möglichkeit bestehe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO zu beantragen, stellte sein Prozessbevollmächtigter innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 56 Abs. 2 FGO zwar einen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteten Antrag. Er holte aber die versäumte Rechtshandlung in Gestalt der Revisionsbegründung bis heute nicht nach (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264).

4. Der Kläger kann mit dem sinngemäß wiederholten Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist keine Wiedereröffnung der Revisionsbegründungsfrist erreichen. § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO bietet dem Revisionskläger nur die Möglichkeit, durch einen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gestellten Antrag diese verlängern zu lassen. Hat er jedoch einen Fristverlängerungsantrag --wie im vorliegenden Fall-- verspätet erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gestellt, so kann er eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung dieser Frist nur unter Nachholung der versäumten Revisionsbegründung innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist nach § 56 Abs. 2 FGO erlangen. Eine gesonderte Wiedereinsetzung hinsichtlich des verspäteten Antrags auf Fristverlängerung sieht das Gesetz nicht vor (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss in BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264; z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. Mai 1996 V R 15/96, BFH/NV 1996, 911, und vom 5. November 1996 VII R 55/96, BFH/NV 1997, 251).

Die Revision war daher ohne Sachentscheidung durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

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