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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 16.12.1999
Aktenzeichen: V R 18/99
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 | |
FGO § 68 | |
FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2 | |
FGO § 127 | |
FGO § 121 Satz 1 | |
FGO § 90a Abs. 1 |
Gründe
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nutzte im Rahmen seines Unternehmens drei PKW, mit denen auch Privatfahrten durchgeführt wurden. Diese bewertete der Kläger für ertragsteuerliche Zwecke mit 24 024 DM; dabei ging er gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes von den Brutto-Listenpreisen der Fahrzeuge (einschließlich Umsatzsteuer) aus und setzte für die monatliche Privatnutzung 1 v.H. dieser Werte an. Für umsatzsteuerliche Zwecke machte der Kläger in seiner Steuererklärung noch einen Abschlag für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten (4804,80 DM) und für die in den Brutto-Listenpreisen enthaltene Umsatzsteuer (2 506 DM).
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hielt den zuletzt genannten Abschlag für nicht gerechtfertigt und setzte bei der Umsatzsteuer-Veranlagung des Klägers den Eigenverbrauch mit einer Bemessungsgrundlage von 19 220 DM (24 024,00 DM - 4804,80 DM) an (geänderter Umsatzsteuerbescheid für 1996 vom 30. Juli 1997). Einspruch und Klage gegen den Bescheid hatten keinen Erfolg.
Gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG), das in der Zeitschrift Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 447 veröffentlicht ist, legte der Kläger Revision ein.
Während des Revisionsverfahrens hat das FA den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid erneut geändert, indem es die private Kfz-Nutzung entsprechend einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe nunmehr mit 50 v.H. der tatsächlichen vorsteuerbelasteten Kfz-Kosten schätzte und dementsprechend die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch auf 17 357 DM herabsetzte (Änderungsbescheid vom 22. September 1999).
Der Kläger hat diesen Bescheid gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Er meint nunmehr, der Eigenverbrauch sei nicht mit 50 v.H., sondern nur mit 35 v.H. der genannten Kosten anzusetzen.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
Nach § 127 FGO kann der Bundesfinanzhof, wenn während des Revisionsverfahrens ein geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden ist, das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen.
Der angefochtene Änderungsbescheid entspricht zwar im Grundsatz dem Urteil des Senats vom 11. März 1999 V R 78/98 (BFHE 188, 160). Die nunmehr streitige Frage, ob der Eigenverbrauch mit 50 v.H. oder 35 v.H. der vorsteuerbelasteten Kfz-Kosten anzusetzen ist, ist jedoch in erster Linie eine Tatfrage und deshalb zunächst vom FG zu entscheiden. Der Senat macht deshalb von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Der Senat erkennt gemäß §§ 121 Satz 1, 90a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid.
Ende der Entscheidung
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