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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.10.2008
Aktenzeichen: V R 19/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 124 Abs. 1 | |
FGO § 126 Abs. 1 | |
FGO § 56 | |
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 2 |
Gründe:
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Steuerberater, hat gegen das ihm am 19. März 2008 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) am 17. April 2008 die vom FG zugelassene Revision eingelegt, ohne diese bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 19. Mai 2008 (§ 120 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu begründen.
Am 6. Juni 2008 wurde dem Kläger ein Hinweis der Geschäftsstelle des Senats auf die fehlende Revisionsbegründung und auf § 56 FGO zugestellt. Daraufhin hat der Kläger am 16. Juni 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Seine per Einschreiben versandte Revisionsbegründung vom 3. Juli 2008 ist am 8. Juli 2008, nach Ablauf der mit Zustellung des Hinweisschreibens beginnenden Monatsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO, die am Montag, dem 7. Juli 2008 endete, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.
II. Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO).
1. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann bereits deshalb nicht gewährt werden, weil der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten, was Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre (vgl. § 56 Abs. 1 FGO).
Er beruft sich zur Begründung auf den "Mitte April angekündigten und dann auch stattgefundenen Streik bei der Post-AG" und führt aus, "die intensive Beschäftigung mit den Streikdiskussionen in den Medien und der Zusammenhang mit den verfahrensrechtlichen Ausschlussfristen im gegenwärtigen Rechtsstreit (seien) Ursache dafür (gewesen), dass sich bei (ihm) ohne jeden Zweifel der Gedanke (festgesetzt habe), die Revisionsbegründungsfrist würde am 19.6.2008 ablaufen".
Diese Begründung ist nicht schlüssig und kann deshalb die Versäumung der Revisionsbegründungfrist nicht entschuldigen.
2. Unabhängig davon konnte keine Wiedereinsetzung gewährt werden, weil der Kläger nicht binnen der Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 2 FGO) die versäumte Rechtshandlung nachgeholt (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO), also die Revisionsbegründung eingereicht hat (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2001 IV R 50/00, BFH/NV 2002, 655; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 44; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 120 FGO Rz 79; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 120 FGO Rz 147, jeweils m.w.N).
Ende der Entscheidung
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