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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 05.11.1998
Aktenzeichen: V R 20/98
Rechtsgebiete: UStG 1991
Vorschriften:
UStG 1991 § 3 Abs. 1 | |
UStG 1991 § 3 Abs. 6 und 9 | |
UStG 1991 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 bis 3 |
1. Ein Unternehmer, der Speisen und Getränke an Tischen serviert, führt eine sonstige Leistung zum allgemeinen Steuersatz aus, wenn er anschließend das ausgegebene Geschirr, das Besteck und die Gläser abräumt und reinigt. In wessen Eigentum die von den Verzehrpersonen benutzten Tische und Stühle stehen, ist dabei unerheblich.
2. Eine Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 UStG 1991) liegt bereits dann vor, wenn die vom Gesetz hierfür verlangten besonderen Vorrichtungen von einem Dritten, der nicht Abnehmer der Speisen und Getränke ist, zumindest auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 7. Mai 1975 V R 136/72, BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796).
UStG 1991 § 3 Abs. 1, 6 und 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 bis 3
Urteil vom 5. November 1998 - V R 20/98 -
Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1998, 1700)
Gründe
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in gepachteten Räumen eine Gaststätte. Verpächter der Räume war der Trägerverein des Hauses, der sich das Recht vorbehielt, den zu den gepachteten Räumen gehörenden Festsaal sowie nicht verpachtete weitere Räume für Veranstaltungen an Dritte zu vermieten. Dem Kläger wurde das Recht auf die gastronomische Versorgung im gesamten Gebäude eingeräumt (§ 13 Nr. 1 des Pachtvertrages). Der Verpächter hatte darauf hinzuwirken, daß die Mieter von Räumen bei Veranstaltungen die Speisen und die Getränke vom Kläger beziehen sollten (§ 13 Nr. 2). Die Leistungen des Klägers bestanden in diesen Fällen entweder darin, daß er den Teilnehmern der Veranstaltungen Speisen und Getränke auf Rechnung der Raummieter an den in den Räumen vorhandenen Tischen servierte, oder darin, daß er für den jeweiligen Raummieter ein Speisenbüfett ohne Personalgestellung zur Selbstbedienung herrichtete. Ein ausschließliches Belieferungsrecht für alle Veranstaltungen im Hause wurde dem Kläger nicht eingeräumt.
In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1991 und 1992 unterwarf der Kläger Umsätze dem ermäßigten Steuersatz. Dabei handelte es sich um die Umsätze in den Fällen, in denen ein Mietverhältnis zwischen dem Verpächter und fremden Dritten zur Durchführung von privaten oder geschäftlichen Veranstaltungen zustande gekommen war und der Kläger bei diesen Veranstaltungen Speisen und Getränke abgegeben hatte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--), der diesen Steueranmeldungen zunächst zugestimmt hatte, erließ am 22. Februar 1995 Umsatzsteueränderungsbescheide für die Streitjahre, in denen die bezeichneten Umsätze mit dem allgemeinen Steuersatz besteuert wurden. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es war der Auffassung, der Kläger habe Restaurationsleistungen als sonstige Leistungen zum allgemeinen Steuersatz erbracht, soweit er innerhalb des Gebäudes Speisen und Getränke serviert habe (Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94 --Faaborg Gelting Linien A/S--, Umsatzsteuer- und Verkehrssteuer-Recht 1996, 169, Umsatzsteuer-Rundschau 1996, 220). Bei der bloßen Gestellung von Speisenbüfetts könne dahinstehen, ob der Dienstleistungsanteil der Leistung das Gepräge gegeben habe. In jedem Fall sei aber auch insoweit der allgemeine Steuersatz anwendbar, da es sich zumindest um Speisenlieferungen zum Verzehr an Ort und Stelle gehandelt habe (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes 1991 --UStG 1991--).
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Er trägt zur Begründung vor, zu einer Restaurationsleistung als sonstiger Leistung im Sinne des o.g. EuGH-Urteils gehöre unabdingbar, daß die Räumlichkeiten und das Mobiliar, die eine restaurantähnliche Speiseneinnahme erst ermöglichten, vom leistenden Unternehmer oder in seinem wirtschaftlichen Interesse von einem Dritten gestellt würden (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Mai 1975 V R 136/72, BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796). Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht gegeben. Aufgrund der vom Verpächter mit Dritten abgeschlossenen Mietverträge hätten diese Dritten für die Dauer der Mietzeit als unmittelbare Besitzer die ausschließliche Verfügungsmacht sowohl über die betreffenden Räumlichkeiten als auch über das darin befindliche Mobiliar gehabt.
Seine, des Klägers, Tätigkeit unterscheide sich nach alledem nicht von der eines Party-Service, der zubereitete Speisen und Getränke anliefere und in den von den Veranstaltern gemieteten Räumen als Büfett aufbaue oder an Tischen serviere. Für den Party-Service vertrete auch die Finanzverwaltung die Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 UStG 1991 nicht vorlägen (Hinweis auf Abschn. 161 Abs. 4 Satz 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1996).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der Vorentscheidung die mit Steuerbescheiden vom 22. Februar 1995 festgesetzte Umsatzsteuer für 1991 und für 1992 herabzusetzen.
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Vorentscheidung hält den Angriffen des Klägers in der Revisionsbegründung stand.
Aufgrund der Tatsachenfeststellungen des FG geht der Senat davon aus, daß der Kläger nach den Gesamtumständen der Abgabe von Speisen und Getränken im Zusammenhang mit der Vermietung von Räumen an Dritte durch den Verpächter Leistungen ausgeführt hat, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen (§ 12 Abs. 1 UStG 1991). Deshalb kann die vom FG nicht näher untersuchte Frage dahingestellt bleiben, ob auf die Abgabe der Getränke, die der Kläger in seinen Steuererklärungen dem ermäßigten Steuersatz unterworfen hat, nicht ohnehin schon der allgemeine Steuersatz anwendbar ist. So ist die Lieferung von Getränken außer von Milch, Milchmischgetränken und reinem Wasser unabhängig von der Form ihrer Darreichung stets mit dem allgemeinen Steuersatz zu besteuern (vgl. den engen Ausnahmekatalog in der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UStG 1991; s.a. Schöll in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, § 12 Rz. 23).
1. Soweit der Kläger in den vermieteten Räumen Speisen und Getränke an Tischen serviert hat, hat er sonstige Leistungen i.S. von § 3 Abs. 9 UStG 1991 gegenüber seinen jeweiligen Vertragspartnern erbracht, für die eine Ermäßigung des Steuersatzes nicht vorgesehen ist (vgl. dazu schon BFH-Urteil vom 12. März 1998 V R 52/97, BFHE 185, 314, BStBl II 1998, 417).
Der Kläger hat Dienstleistungen bei der Abgabe der Speisen und Getränke bewirkt, um deren bestimmungsgemäßen sofortigen Verzehr zu fördern. Die Leistungen bestehen darin, daß er in Räumlichkeiten mit Tischen und Stühlen den Teilnehmern der Veranstaltungen Speisen und Getränke serviert und nach den Mahlzeiten das in diesem Zusammenhang ausgegebene Geschirr, das Besteck und die Gläser wieder abgeräumt und gereinigt hat.
Angesichts der vielfältigen Dienste des Klägers ist es umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung, daß die Tische und die Stühle nicht im Eigentum des Klägers standen (vgl. dazu schon BFH-Urteil in BFHE 185, 314, BStBl II 1998, 417, sowie BFH-Urteil vom 20. August 1998 V R 15/98, BFHE 186, 464). Ebenso ist es für die Beurteilung der Leistungen des Klägers als sonstige Leistungen unerheblich, daß die Mieter der Räume, in denen serviert wurde, im Zeitpunkt der jeweiligen Veranstaltung den unmittelbaren Besitz an diesen Räumen einschließlich des darin vorhandenen Mobiliars innehatten, zumal die jeweiligen Raummieter verpflichtet waren, dem Kläger die Räume und das darin befindliche Mobiliar für die Durchführung seiner Dienstleistungen bei den jeweiligen Veranstaltungen zugänglich zu machen.
2. Soweit sich der Kläger darauf beschränkt hat, den Mietern von Räumen Speisen- und Getränkebüfetts zur Selbstbedienung durch die Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung zusammenzustellen, kann dahinstehen, ob darin sonstige Leistungen oder bloße Lieferungen der Speisen und Getränke zu sehen sind. Auch im letztgenannten Fall wäre auf diese Umsätze der allgemeine Steuersatz anzuwenden, weil es sich dann um die Lieferungen von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle gehandelt hätte (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 UStG 1991).
a) Da die Speisen und Getränke nach den Umständen der Lieferung dazu bestimmt waren, in den vermieteten Räumen verzehrt zu werden, war der vom Gesetz geforderte räumliche Zusammenhang zwischen dem Ort des Verzehrs und dem Ort der Lieferung gegeben. Nach § 3 Abs. 6 UStG 1991 befand sich letzterer ebenfalls in den vermieteten Räumen.
b) Es wurden auch mit den in den Veranstaltungsräumen vorhandenen Tischen und Stühlen besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten. Hierfür genügt es, wenn diese Vorrichtungen wie im Streitfall von einem Dritten, der nicht der Abnehmer der Speisen und Getränke ist, zumindest auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden (vgl. BFH in BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796, unter 2. am Ende; Schöll, a.a.O., § 12 Rz. 28; Langer in Hartmann/ Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Rz. 171; Husmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Rz. 186). Erst die Bereithaltung von Tischen und Stühlen in allen Veranstaltungsräumen des Gebäudes durch den Verpächter hat es dem Kläger ermöglicht, sein im Pachtvertrag verankertes Recht zur gastronomischen Versorgung des gesamten Gebäudes wahrzunehmen. Das Zusammenwirken von Verpächter und Kläger bei der wirtschaftlichen Nutzung der Veranstaltungsräume war für die Raummieter als umsatzsteuerrechtliche Leistungsempfänger erkennbar, da die "Geschäftsbedingungen für Raumvermietungen ..." nach den tatsächlichen, nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des FG einen Hinweis auf das Gesamtversorgungsrecht des Klägers enthielten.
Ende der Entscheidung
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