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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 19.11.1998
Aktenzeichen: V R 21/98
Rechtsgebiete: UStG 1980, FGO, BGB


Vorschriften:

UStG 1980 § 4 Nr. 12 Satz 2
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
BGB § 564 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vermietete im Streitjahr 1990 in mehreren Häusern Wohnungen und einzelne Zimmer an Asylbewerber. Schriftliche Mietverträge wurden nicht abgeschlossen. Die Stadt X zahlte der Klägerin für die Wohnraumüberlassung im Streitjahr unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 25 DM pro Person insgesamt ... DM.

Im Anschluß an eine bei der Klägerin durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Beherbergung der Asylbewerber als steuerpflichtige Umsätze mit der Begründung an, die Klägerin habe die Wohnungen und Zimmer "zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden" (§ 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1980 --künftig: UStG--) bereitgehalten.

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage bis auf die Zulassung eines Vorsteuerabzugs in Höhe von ... DM ab. Zur Begründung führte es u.a. aus: Entscheidend für die Frage, ob eine kurzfristige oder eine auf Dauer angelegte Überlassung von Räumen vorliege, sei nicht die tatsächliche Dauer der Vermietung, sondern die aus den gesamten äußeren Umständen ableitbare diesbezügliche Absicht des Vermieters (Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--). Bei einer Gesamtwürdigung aller im Streitfall vorliegenden Umstände sei die Absicht der Klägerin darauf gerichtet gewesen, die vermieteten Räume zur kurzfristigen Beherbergung i.S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG bereitzuhalten.

Die Absicht der kurzfristigen Vermietung sei u.a. aus dem Umstand ableitbar, daß die Mietverträge nur mündlich und ohne nähere Zeitangaben abgeschlossen worden seien. Den Parteien der Mietverträge sei bewußt gewesen, daß die Mietverhältnisse nur für die Zeit bis zum Eintritt bestimmter Ereignisse befristete Geltung gehabt hätten, ohne daß es zur Beendigung des jeweiligen Vertrages einer Kündigung bedurft hätte (Hinweis auf Putzo in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 564 Anm. 2). Solche Ereignisse seien z.B. die räumliche oder zeitliche Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung, die Verlegung von Asylanten oder die Beendigung des jeweiligen Asylverfahrens gewesen. Eine Klage gegen die Mieter auf weitere Zahlung des Mietzinses wäre unbegründet gewesen, da die Mietverträge unter einer auflösenden Bedingung eingegangen worden seien.

Für die Absicht der kurzfristigen Vermietung spreche ferner, daß die Berechnung des Mietzinses nicht nach der jeweiligen Wohnungseinheit, sondern nach Köpfen und der tatsächlichen Inanspruchnahme der Übernachtungsmöglichkeit vorgenommen worden sei. Die tatsächliche Verweildauer der Asylanten in den Wohnungen und Zimmern habe jeweils höchstens vier Monate betragen.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung formellen und materiellen Rechts. Zur Begründung führt sie u.a. aus: Das FG habe bei seiner Entscheidung gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen. Es habe u.a. die in den Gerichtsakten dokumentierte Tatsache unberücksichtigt gelassen, daß die Stadt X der Klägerin vor der Eingehung der Mietverhältnisse die Auskunft erteilt habe, die Asylverfahren der potentiellen Mieter würden wahrscheinlich drei bis vier Jahre dauern. Dieser Verfahrensverstoß sei auch entscheidungserheblich gewesen, da die Nichtberücksichtigung dieser Tatsache dazu beigetragen habe, daß das FG von einer Absicht der Klägerin zu nur kurzfristiger Vermietung ausgegangen sei.

Materiell-rechtlich sei das Urteil u.a. deswegen unzutreffend, weil das FG bei seiner Entscheidung auch auf die tatsächliche kurze Verweildauer der Mieter in den Mietobjekten abgestellt habe. Das sei methodisch unzulässig, weil dieser nachträglich eingetretene Umstand keinen hinreichend sicheren Schluß auf die bei Eingehung des jeweiligen Mietverhältnisses vorhandene Absicht des Vermieters zulasse. Im Streitfall sei im Zeitpunkt des Abschlusses der Mietverträge der frühzeitige Auszug der Mieter nicht absehbar gewesen. Ferner seien die Mietverträge entgegen der Ansicht des FG unbefristet gewesen, was dafür spreche, daß die Klägerin eine längerfristige Vermietung angestrebt habe. Schließlich sei die tagesbezogene Abrechnung des Mietzinses kein Indiz für die Absicht des Vermieters zu einer nur kurzfristigen Beherbergung. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 12. Februar 1998 Rs. C-346/95 --Elisabeth Blasi--, Slg. 1998, I-481, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 189, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1998, 113).

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung und den Umsatzsteuerbescheid des FA vom 8. Juli 1993 aufzuheben.

Das FA ist der Revision entgegengetreten.

II. Die Revision ist unbegründet. Die Vorentscheidung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Das Urteil des FG beruht nicht auf einem Verfahrensfehler. Insoweit sieht der Senat von einer Begründung ab (Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

2. Das FG hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Klägerin im Streitjahr 1990 die Absicht hatte, die vermieteten Wohnräume nur zur kurzfristigen Beherbergung der Asylbewerber i.S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG bereitzuhalten.

a) Entscheidend für die Frage, ob eine kurzfristige oder eine auf Dauer angelegte Überlassung von Räumen vorliegt, ist die aus den gesamten äußeren Umständen ableitbare diesbezügliche Absicht des Vermieters (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. September 1989 V R 170/84, BFH/NV 1990, 532, unter 1. b und c; vom 25. Januar 1996 V R 6/95, BFH/NV 1996, 583, unter 2. b). Für die Frage, welche Absicht der Vermieter wirklich hatte, sind die Gesamtumstände maßgeblich (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Januar 1990 V B 109/89, BFH/NV 1990, 607, unter 4.; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 XI R 69/90, BFH/NV 1994, 744). Die notwendige Tatsachenwürdigung wird durch die sog. Sechs-Monats-Grenze erleichtert: Wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß das konkrete Mietverhältnis nach den Vorstellungen des Vermieters nicht länger als sechs Monate dauern sollte, kann von einer nur kurzfristigen Beherbergung ausgegangen werden (vgl. BFH in BFH/NV 1994, 744, unter 1.).

Die dargelegte BFH-Rechtsprechung einschließlich der Sechs-Monats-Grenze steht im Einklang mit Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG-- (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1998, I-481, UR 1998, 189, UVR 1998, 113).

b) Das FG hat den Sachverhalt umfassend ermittelt und keine wesentlichen Umstände vernachlässigt. Es hat die festgestellten Tatsachen in nachvollziehbarer Weise vertretbar gewürdigt.

Bezüglich der Vertragslage hat das FG zwar formuliert, die Mietverträge seien befristet gewesen, obwohl es die hierfür notwendige Vereinbarung der Vertragsparteien über eine bestimmte Vertragslaufzeit nicht festgestellt hat (vgl. § 564 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Wie aus der weiteren Urteilsbegründung hervorgeht, meinte das FG damit, die Mietverträge seien durch bestimmte Umstände (räumliche und zeitliche Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung, Verlegung der Asylanten oder Beendigung des jeweiligen Asylverfahrens) auflösend bedingt. Es kann dahinstehen, ob nicht die Annahme eines Sonderkündigungsrechts des Mieters für diese Fälle interessengerechter wäre. Jedenfalls mußten die Mietvertragsparteien davon ausgehen, daß der Vertrag aufgelöst werden konnte, sobald die Stadt X die Kosten nicht mehr übernahm. Nach den tatsächlichen, nicht mit schlüssigen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG hatte die Stadt X die erklärte Absicht, die Asylbewerber alsbald in Sammellagern unterzubringen, so daß die Klägerin ein kurzfristiges Ende der Wohnraumvermietung als reale Möglichkeit in Betracht ziehen mußte. Die vertraglichen Abmachungen zur Dauer des Mietverhältnisses sprechen daher weder eindeutig für eine Absicht der Klägerin zu nur kurzfristiger Vermietung noch eindeutig dagegen.

Das FG konnte deshalb maßgeblich auf die Entgeltsvereinbarung und den Abrechnungsmodus als für die Kurzfristigkeit sprechende Umstände abstellen. Das Mietentgelt wurde nämlich nach Köpfen und tatsächlicher Anzahl der Übernachtungen berechnet; die Abrechnungen erfolgten tageweise. Zu Recht führt das FG als weiteres Indiz für die Absicht zu einer nur kurzfristigen Vermietung die Höhe des Mietpreises an, die erkennen lasse, daß die Mieter die Räume nicht auf Dauer gemietet haben könnten.

Das FG hat darüber hinaus außervertragliche Umstände festgestellt und in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. In diesem Zusammenhang durfte es auch die tatsächliche Verweildauer der Mieter von jeweils höchstens vier Monaten berücksichtigen, da dieser objektive Umstand als ein Indiz unter mehreren Rückschlüsse auf die ursprüngliche Absicht der Klägerin bei Eingehung der Mietverhältnisse erlaubt (vgl. dazu allgemein BFH in BFH/NV 1994, 744, unter 2.; Lange, UR 1995, 425, 428). Im übrigen hat das FG zu Recht darauf abgestellt, daß weder ein Verhalten der Klägerin (keine größeren Investitionen) noch Erklärungen der Stadt X vorlägen, die den Schluß auf eine bei der Klägerin bestehende Absicht zur längerfristigen Vermietung zuließen.

Ende der Entscheidung

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