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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.05.2000
Aktenzeichen: V R 21/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 74 |
Gründe
Die Aussetzung des Verfahrens erfolgt in entsprechender Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung, nachdem der Kläger und Revisionskläger gegen den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 1991 vom 14. März 2000 Einspruch eingelegt hat (vgl. Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 11. Februar 1994 III B 127/93, BFHE 173, 14, BStBl II 1994, 658, und vom 24. Oktober 1997 V R 53/96, BFH/NV 1998, 346).
Ende der Entscheidung
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