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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.06.2005
Aktenzeichen: V R 21/99
(1)
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 68 | |
FGO § 74 |
Gründe:
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) klagte ursprünglich gegen den ihm gegenüber ergangenen Umsatzsteuerbescheid für 1991 vom 13. Mai 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 1997. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 19. Januar 1999 ab.
Hiergegen hat der Kläger die vorliegende Revision eingelegt.
Während des Revisionsverfahrens hob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) den Vorbehalt der Nachprüfung auf (Änderungsbescheid vom 14. März 2000).
Der Kläger focht auch diesen Bescheid an, ohne einen Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der im Jahre 2000 geltenden Fassung zu stellen.
Der Senat hat deshalb das vorliegende Verfahren bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 14. März 2000 gemäß § 74 FGO ausgesetzt (Beschluss vom 15. Mai 2000 V R 21/99).
Mittlerweile ist der Änderungsbescheid vom 14. März 2000 bestandskräftig. Der Senat hat die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das (im zweiten Rechtsgang ergangene) die Klage abweisende Urteil durch Beschluss vom 16. November 2004 V B 104/04 zurückgewiesen.
Auf die Bitte um Mitteilung, ob die vorliegende Revision zurückgenommen wird, hat der Kläger nicht geantwortet.
II. Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO).
Das FG hatte die Klage gegen den Änderungsbescheid vom 14. März 2000 abgewiesen. Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg, so dass das finanzgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden ist.
Damit ist auch der Änderungsbescheid vom 14. März 2000 in Bestandskraft erwachsen. Er tritt endgültig an die Stelle des --im vorliegenden Revisionsverfahren angefochtenen-- vorherigen Bescheids vom 13. Mai 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 1997. Dieser Bescheid kann folglich keine Wirkung mehr entfalten. Für ein auf Änderung dieses Bescheids gerichtetes Begehren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Beschluss vom 12. April 2002 XI R 20/99, BFH/NV 2002, 1045, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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