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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.10.2002
Aktenzeichen: V R 24/99
Rechtsgebiete: FGO, GG
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 126 Abs. 6 Satz 1 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
Gründe:
Die Revision ist unbegründet; sie war zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage auch abgewiesen, weil es die für den Vorsteuerabzug maßgebliche ernsthafte objektiv belegbare Absicht des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), die Bauleistungen im Zeitpunkt ihres Bezuges für besteuerte Umsätze zu verwenden (vgl. Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juni 2000 Rs. C-98/98 - Midland Bank, Slg. 2000, I-4279, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 342 Rn. 22, m.w.N.; vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98 - Schloßstraße, Slg. 2000, I-4279, UR 2000, 336 Rn. 40 ff.), nicht als nachgewiesen ansah. Eine tatsächliche Nutzung in den Streitjahren fehlte.
Die Feststellung, ob eine solche Absicht vorlag oder nicht, ist Sache der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG. Das Revisionsgericht kann die Feststellungen der Tatsacheninstanz nur daraufhin überprüfen, ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Die Schlussfolgerungen des FG haben schon dann Bestand, wenn sie zwar nicht zwingend, aber --wie hier-- möglich sind (vgl. § 118 Abs. 2 FGO, und Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. September 1994 IX R 71/93, BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116, zu I. a.E.). Deshalb ist unerheblich, dass der Kläger im Schriftsatz vom 29. August 2002 zu einem anderen Ergebnis kommt.
Der Kläger ist nicht dadurch in seinen Grundrechten verletzt, dass die Gewährung des Vorsteuerabzugs die objektiv nachgewiesene Absicht voraussetzt, steuerpflichtige Umsätze auszuführen. Die vom Kläger angeführten Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ändern daran nichts; insbesondere führt die --möglicherweise fehlerhafte-- Anerkennung eines geringen Vorsteuerabzugsbetrags durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) für das Jahr 1985 zu keiner Bindung hinsichtlich der Folgejahre.
2. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Dies gilt insbesondere für die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes).
a) Das FG hat den Aktenvermerk über ein Gespräch vom 21. Mai 1987 nicht zu Lasten des Klägers verwertet, indem es ihn etwa zur Entkräftung dessen Vortrages herangezogen hat. Vielmehr hat es lediglich ausgeführt, dass sich (auch) aus ihm kein "schlüssiger Nachweis für eine ernsthafte Absicht zur unternehmerischen Nutzung des Gebäudes" ergebe.
Weiter liegt in dem angeblichen Übergehen der Anlage K1 des Klägers keine Verletzung des Rechts auf Gehör. Denn das Gericht darf ein Vorbringen grundsätzlich außer Betracht lassen, das nach seiner Ansicht unerheblich ist (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1985 1 BvR 33/83, BVerfGE 70, 288). Da es den Aktenvermerk über das Gespräch vom 21. Mai 1987 nicht zu seinen Lasten verwendete, brauchte es sich nicht mit der Entkräftung dieses Vermerks durch die Anlage K1 auseinander zu setzen.
b) Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich des Aktenvermerks des FA über eine am 7. April 1987 durchgeführte Ortsbesichtigung, bei der die Unbewohnbarkeit des Gebäudes festgestellt wurde: In den Entscheidungsgründen wird dieser Aktenvermerk nicht verwertet. Die Revisionsbegründung führt zudem zutreffend aus, dass "die Frage des baulichen Zustandes des Objekts ohne jede Relevanz" für die Nutzungsabsichten ist.
c) Hinsichtlich der Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) sieht der erkennende Senat von weiteren Ausführungen ab (vgl. § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).
3. Der erkennende Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Entscheidung ergeht deshalb durch Beschluss (§ 126a FGO). Die Beteiligten wurden dazu gehört.
Ende der Entscheidung
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