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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.03.2000
Aktenzeichen: V R 3/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 1 | |
FGO § 116 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 |
Gründe
Nach § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet die Revision nur statt, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Einer Zulassung der Revision bedarf es (nur) dann nicht, wenn wesentliche Verfahrensmängel i.S. des § 116 FGO gerügt werden. Hierauf ist der Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch die dem Urteil des FG beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.
Das FG hat die Revision ausweislich des angefochtenen Urteils nicht zugelassen. Die Revision ist auch nicht auf die Beschwerde eines Beteiligten vom BFH zugelassen worden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht eingelegt worden. Die vorliegende Revision kann nicht in eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde i.S. des § 115 Abs. 2, 3 FGO umgedeutet werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 1998 V R 36/97, BFH/NV 1998, 984, m.w.N.; vom 27. Januar 1967 VI R 216/66, BFHE 88, 73, BStBl III 1967, 291).
Gründe für eine zulassungsfreie Revision nach § 116 FGO sind nicht erkennbar; der Kläger hat die Revision nicht begründet.
Ende der Entscheidung
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