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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.11.2003
Aktenzeichen: V R 3/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 3 |
Gründe:
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat erfolglos Anfechtungsklage gegen einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1996 erhoben.
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater W, am 18. November 2002 zugestellt worden. Am 18. Januar 2003 beantragte er per Fax unter Bezugnahme auf eine "Revision vom 13.12.2002", die Frist zur Revisionsbegründung zu verlängern. Da der Bundesfinanzhof (BFH) den Eingang einer derartigen Revision nicht feststellen konnte, faxte eine "V & W GmbH" am 20. Januar 2003 die Kopie einer Revisionsschrift vom 13. Dezember 2002 an den BFH. Nachdem die Geschäftsstelle des Senats den Bevollmächtigten des Klägers auf den verspäteten Eingang der Revision hingewiesen hatte, beantragte dieser mit Schriftsatz vom 18. Februar 2003 unter Vorlage der Kopie eines Fristenkontrollbelegs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er behauptet, er habe die Revision am 13. Dezember 2002 selbst gefertigt und am gleichen Tag zur Post gegeben. Zum Beweis legte er eine Ablichtung des entsprechenden Fristenkontrollbelegs aus der Kanzlei bei und gab an, der entsprechende Eintrag im Postausgangsbuch könne vorgelegt werden; der Vorgang sei gleichfalls im Fristenkontrollbuch der Kanzlei vermerkt gewesen und sei dort als erledigt gekennzeichnet worden.
Nachdem der Kläger seine Revision begründet hatte, wurde er unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2001 X R 42/01 (BFH/NV 2002, 533) um Vorlage des Postausgangsbuchs und eventuell weiterer präsenter Beweismittel bis zum 30. September 2003 gebeten (Schreiben der Geschäftsstelle des V. Senats vom 18. September 2003). Auf seinen Antrag hin wurde die Frist zur Vorlage der Beweismittel bis zum 15. Oktober 2003 ergebnislos verlängert.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ist der Revision entgegengetreten.
II. Die Revision ist unzulässig.
1. Der Kläger hat die Revision verspätet eingelegt.
Die Revision ist beim BFH innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das vollständige Urteil des FG (mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung) ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. November 2002 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Revision endete folglich am 18. Dezember 2002. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger keine Revision eingelegt. Der Schriftsatz vom 13. Dezember 2002 ist beim BFH nicht eingegangen.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Kläger nicht zu gewähren.
a) Einem Verfahrensbeteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; innerhalb dieser Frist muss die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 56 Abs. 2 Sätze 1 und 3 FGO). Wird der Wiedereinsetzungsantrag --wie im Streitfall-- mit der fristgerechten Absendung des beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstücks begründet, ist im Einzelnen darzulegen, wann, von wem und in welcher Weise es zur Post gegeben wurde. Der Vortrag ist durch präsente Beweismittel glaubhaft zu machen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss in BFH/NV 2002, 533).
b) Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers abgegebene Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags mit der Fotokopie des Fristenkontrollbelegs reicht zur Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Absendung des Antrags auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nicht aus.
Soll die rechtzeitige Aufgabe eines Schriftstücks zur Post nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, reicht die anwaltliche Versicherung allein hierfür auch dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe das fristwahrende Schriftstück zur Post gegeben (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 533, m.w.N.). Vielmehr sind nach ständiger Rechtsprechung zusätzliche objektive Beweismittel notwendig. Als solche kommen insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung in einem Postausgangsbuch und die Löschung der Frist auf der Grundlage der Eintragung im Postausgangsbuch als objektive Beweismittel in Betracht (BFH in BFH/NV 2002, 533, m.w.N.). Diese objektiven Beweismittel --vor allem die Eintragung der Frist im Fristenkontrollbuch und deren Löschung aufgrund der Eintragung im Postausgangsbuch-- müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag präsent sein (BFH in BFH/NV 2002, 533, m.w.N.).
Können derartige objektive Beweismittel nicht vorgelegt werden, muss dargelegt werden, weshalb die Vorlage nicht möglich ist (vgl. dazu auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1976 2 BvR 849/75, BVerfGE 41, 332).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger weder das Postausgangsbuch noch das Fristenkontrollbuch seines Prozessvertreters vorgelegt, obwohl er behauptet hat, dort sei die Absendung der Revisionsschrift vermerkt. Gründe für die Nichtvorlage hat er nicht genannt. Der Wiedereinsetzungsantrag hat deshalb keinen Erfolg.
Ende der Entscheidung
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