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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.06.2007
Aktenzeichen: V R 33/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen.

Gleichwohl hat der Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch seinen Prozessbevollmächtigten "Revision" gegen das Urteil des FG eingelegt.

Die vom Kläger nach Hinweis der Geschäftsstelle des Senats erbetene Umdeutung seiner unstatthaften Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 FGO ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH unzulässig, da zwischen einer Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1997 VIII R 26/97, BFH/NV 1997, 797; vom 26. Februar 1998 X R 2/98, BFH/NV 1998, 992; vom 10. August 2004 III R 19/04, BFH/NV 2004, 1668).

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